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Überwachung von Apothekenrechenzentren
Die überschätzte Rolle der BaFin
Fehlende Informationen im Fall AvP
Soweit zu den vorgesehenen Regularien. Doch wie ist es im Fall AvP tatsächlich gelaufen? Dies hatte die FDP-Bundestagsfraktion bereits im Oktober in einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung gefragt. Das Bundesfinanzministerium hatte Anfang November geantwortet, die AvP Service AG sei Alleingesellschafterin der AvP Deutschland GmbH und unterliege damit den Regelungen zur Inhaberkontrolle. Diese umfasse eine anlass- oder anzeigenbezogene Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter. Dazu sei es aber nicht gekommen, „da der BaFin weder Anzeigen noch Hinweise bezüglich der strafrechtlichen Vorbelastung eines der gesetzlichen Vertreter der AG vorlagen“, wie es in der Antwort des Ministeriums hieß. Die BaFin habe in diesem Fall nicht die nach § 60a KWG vorgesehene Mitteilung durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde bzw. das zuständige Gericht erhalten. Die Verurteilung eines Vorstands der AvP Service AG wegen einer Steuerstraftat sei der BaFin erst aus der Presse bekannt geworden, hatte das Ministerium damals erklärt.
Fazit: Keine grundsätzlichen Überwachungsregeln
Doch unabhängig von dieser Vorgeschichte im Fall AvP liegt das Problem mit Blick auf die Sicherheit des Gesamtsystems offenbar anderswo. Auch die jüngste Fokussierung der Betrachtung auf Factoring-Institute geht wohl am Kern des Problems vorbei. Denn nur ein kleiner Teil der Rechenzentren betreibt Factoring. Letztlich bleibt festzuhalten, dass die eigentliche Abrechnungstätigkeit der Rechenzentren nach den Regeln der Finanzdienstleistungsaufsicht kein Grund zur laufenden Überwachung ist. Dies ist keine Entscheidung der BaFin, sondern des Gesetzgebers – und diese Entscheidung dürfte nun zu hinterfragen sein.
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