Eine weitere Neuerung gibt es in § 130a SGB V, in dem es um die Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer geht, die bekanntlich die Apotheken für die Kassen einziehen. Klargestellt wird hier zum einen, das sich die Preisbindung der fraglichen Arzneimittel auch nach der bereits genannten neuen Regelung in § 129 Abs. 3 SGB V ergeben kann.
Zudem gibt es in § 130a Abs. 1 eine Ergänzung zum von den Apotheken abzuführenden Herstellerabschlag für aus Fertigarzneimitteln entnommene und abgegebene Teilmengen. Bisher ist hier nur von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen die Rede. Doch die Unterscheidung, ob die aus einem Fertigarzneimittel entnommenen Teilmengen in einer parenteralen Zubereitung verwendet werden oder nicht, sei nicht sachgerecht, hieß es im Gesetzentwurf.
Weitere Änderungen gibt es im Apothekengesetz (§ 21 Abs. 2) und der Apothekenbetriebsordnung (§ 17 Abs. 2a), die gemeinsam sicherstellen sollen, dass sich auch EU-Versender an die Transport- und Temperaturanforderungen halten.
Automatisierte Ausgabestationen für Arzneimittel
Zudem werden in einem neuen § 17 Abs. 1b ApBetrO Regelungen für automatisierte Ausgabestationen geschaffen. Diese sollen nur zulässig sein, wenn sie sich in den Betriebsräumen einer Apotheke befinden und durch diese bestückt werden, nachdem zuvor die Bestellung bei dieser Apotheke erfolgt ist, eine Beratung (auch im Wege der Telekommunikation) stattgefunden hat und das Rezept im Original geprüft und abgezeichnet wurde. Die Arzneimittel aus diesen Stationen sind zudem „für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift des Empfängers zu versehen“. Auch automatisierte Ausgabestationen von Versandapotheken sollen grundsätzlich unter diesen Bedingungen zulässig sein.
Nicht zuletzt gibt es eine Klarstellung im Zugabe-Paragrafen des Heilmittelwerbegesetzes (§ 7 HWG). Demnach liegt künftig auch ein Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zugabeverbot vor, wenn diese Zuwendungen entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Sozialgesetzbuchs V gelten. Bisher gilt dies bei geldwerten Zuwendungen nur für den Fall, dass diese entgegen den arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften gewährt werden.
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