Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz

VOASG tritt am 15. Dezember in Kraft

Berlin - 14.12.2020, 11:15 Uhr

Die Apotheken vor Ort sollen gestärkt werden. Ob und wie das VOASG tatsächlich wirkt, muss sich noch zeigen. (p / Foto: imago images / Eibner)

Die Apotheken vor Ort sollen gestärkt werden. Ob und wie das VOASG tatsächlich wirkt, muss sich noch zeigen. (p / Foto: imago images / Eibner)


Pharmazeutische Dienstleistungen: DAV und GKV-SV sind am Zug 

Die zweite bedeutende Neuregelung in § 129 SGB V betrifft die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen, auf die Versicherte künftig Anspruch haben. Dazu heißt es im Gesetz:

Auszug aus dem neuen § 129 Abs. 5e SGB V

Diese pharmazeutischen Dienstleistungen umfassen insbesondere Maßnahmen der Apotheken zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie, insbesondere bei

1. der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die nur in besonderen Therapiesituationen verordnet werden,

2. der Behandlung chronischer schwerwiegender Erkrankungen,

3. der Behandlung von Patienten mit Mehrfacherkrankungen und Mehrfachmedikation und

4. der Behandlung bestimmter Patientengruppen, die besondere Aufmerksamkeit und fachliche Unterstützung bei der Arzneimitteltherapie benötigen.

Diese pharmazeutischen Dienstleistungen können auch Maßnahmen der Apotheken zur Vermeidung von Krankheiten und deren Verschlimmerung sein und sollen insbesondere die pharmazeutische Betreuung von Patientinnen und Patienten in Gebieten mit geringer Apothekendichte berücksichtigen.

DAV und GKV-Spitzenverband sind nun verpflichtet, diese Dienstleistungen im Benehmen mit der PKV zu vereinbaren. Auch das Nähere zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung und Abrechnung ist noch zu klären – und zwar bis zum 30. Juni 2021. Klappt das nicht, entscheidet die Schiedsstelle.

Es wird also noch eine Weile dauern, bis die Apotheken die neuen Dienstleistungen tatsächlich erbringen und auch abrechnen können. Die Finanzierung erfolgt durch eine Erhöhung des Festzuschlags auf Rx-Arzneimittelpackungen um 20 Cent. Diese Änderung in der Arzneimittelpreisverordnung tritt allerdings erst am 15. Dezember 2021 in Kraft. 

Botendienstvergütung 

Zum 1. Januar 2021 wirksam wird die nun ebenfalls in § 129 SGB V verstetigte Botendienstvergütung. Apotheken können dann bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben. Die bisherige Regelung in der SARS-CoV-2-Arzneimittelverordnung, die auch Botendienste für PKV-Versicherte erfasst, läuft zum Jahresende aus.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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