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Cannabidiol-Produkte können Lebensmittel sein
CBD: Novel-Food-Anträge werden nun weiter geprüft
Novel-Food-Einstufung bleibt
Nach Auslegung der Europäischen Kommission sind Produkte mit Cannabidiol, sofern sie nicht unter die Definition des Arzneimittels fallen, nach der Novel-Food-Verordnung der EU als „neuartige Lebensmittel“ einzustufen. Hierunter werden alle Lebensmittel gefasst, die in der Europäischen Union vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Wer ein neuartiges Lebensmittel in Verkehr bringen will, muss dafür einen gesonderten Zulassungsantrag stellen. Das Zulassungsverfahren wird von der Europäischen Kommission unter Beteiligung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) durchgeführt. Dazu gehört die generelle Einordnung, ob ein Produkt überhaupt ein Nahrungsmittel ist oder nicht.
Kursänderung nach EuGH-Urteil
Bei der Kommission sind seit einiger Zeit Anträge auf Zulassung als Novel Food zu Produkten anhängig, die natürliches CBD enthalten. Die Bewertung lag allerdings auf Eis und die Hersteller waren um weitere Informationen gebeten worden. Die Kommission war der Ansicht, dass die Produkte nicht als Lebensmittel gelten können, da sie in Anhang I des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 aufgeführt sind. Das Allgemeine Lebensmittelrecht schließt Stoffe aus der Definition von Lebensmitteln aus, die im Sinne internationaler Übereinkommen als betäubend oder psychotrop gelten.
Nach Prüfung eines EuGH-Urteils und der eingegangenen Stellungnahmen der Hersteller ist die Europäische Kommission nun zu dem Schluss gekommen, dass Cannabidiol als Lebensmittel eingestuft werden kann. Das hat ein Kommissionssprecher gestern vor Journalisten in Brüssel bestätigt.
Die Prüfung der Anträge zu Cannabidiol-haltigen Produkten werde nun wieder aufgenommen, wird weiter mitgeteilt. Sofern diese alle Vorgaben der Verordnung über neuartige Lebensmittel erfüllen, werde die Europäische Agentur für Lebensmittelsicherheit (EFSA) mit der wissenschaftlichen Bewertung der Produkte beauftragt. Diese spreche dann eine Empfehlung darüber aus, ob sie zugelassen werden sollten oder nicht.
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