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Referentenentwurf für weiteres Digitalisierungsgesetz
Neues zum E-Rezept
EU-Versender werden eingebunden
Die Gematik soll Versicherten zudem bis Anfang 2022 ermöglichen, ihre E-Verordnungs-App auch für einen Zugriff auf qualitätsgesicherte Informationen aus dem kürzlich vom BMG gestarteten nationalen Gesundheitsportal zu nutzen. So sollen sie sich über Arzneimittel, Wirkstoffe und Indikationen, die im Rahmen ihrer elektronischen Verordnung gespeichert werden, informieren können. Ziel ist, die versicherteneigene Gesundheitskompetenz und die Compliance zu stärken.
Weiter heißt es im Referentenentwurf: Die Rezepteinlösung in Apotheken im europäischen Ausland wird ermöglicht. Die Weichen hierfür wurden bereits im PDSG gestellt: Mit ihm wurde im Sozialgesetzbuch V (§ 340 Abs. 4) bestimmt, dass die Gematik EU-ausländische Apotheken mit den nötigen Komponenten zur Authentifizierung gegenüber der Telematikinfrastruktur versorgt – das heißt mit Heilberufsausweisen (HBA) und Institutionskarten (SMC-B). Nun soll die entsprechende Vorschrift dahingehend ergänzt werden, dass Apotheken aus einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Gematik einmal jährlich zum 1. Januar eine Bestätigung darüber vorzulegen haben, dass sie weiterhin dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 beigetreten sind. Weiterhin hat die Gematik bis zum 1. Januar 2024 die Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Austausch von E-Rezept-Daten über die „nationale eHealth-Kontaktstelle“ zu schaffen. Der Zugriff auf diese Daten durch einen berechtigten Leistungserbringer eines anderen EU-Mitgliedstaats ist zulässig, wenn der Versicherte auf mehrfache Weise eingewilligt hat.
Neue Pläne hat das BMG auch für die elektronische Gesundheitskarte: Sie soll künftig ausschließlich als Versicherungsnachweis der Versicherten und nicht mehr als Datenspeicher dienen. Der elektronische Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten werden dann nur noch in der ePA geführt. Damit der Übergang beim E-Medikationsplan gelingt, wird die Gematik beauftragt, bis zum 1. Januar 2023 die nötigen Voraussetzungen zu schaffen. Ein Austausch der in Umlauf befindlichen Gesundheitskarten ist laut Entwurf übrigens nicht erforderlich.
Jetzt sind die betroffenen Verbände, etwa die ABDA, zu einer ersten Stellungnahme aufgerufen.
5 Kommentare
Versandhandel
von Gregor Nelles am 21.11.2020 um 14:29 Uhr
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Versandladen
von Thomas Kerlag am 17.11.2020 um 21:15 Uhr
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Spahn
von Conny am 17.11.2020 um 19:56 Uhr
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SGB V
von Uwe Hüsgen am 17.11.2020 um 19:12 Uhr
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Ja dann
von Stefan Haydn am 17.11.2020 um 18:40 Uhr
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