Dosierungsangaben auf dem Rezept

Wann dürfen Apotheker selbstständig ergänzen?

03.11.2020, 16:45 Uhr

Da Dosierungen seit Sonntag auf Rezepten stehen müssen, fürchten Apotheker Retaxationen und einen Mehraufwand durch Rücksprachen. Doch nicht alle Änderungen müssen erst mit dem verschreibenden Arzt besprochen werden. (m / Foto: LEDOMSTOCK / stock.adobe.com)

Da Dosierungen seit Sonntag auf Rezepten stehen müssen, fürchten Apotheker Retaxationen und einen Mehraufwand durch Rücksprachen. Doch nicht alle Änderungen müssen erst mit dem verschreibenden Arzt besprochen werden. (m / Foto: LEDOMSTOCK / stock.adobe.com)


Bei BTM-Rezepten: Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung beachten

Bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln gilt wie bisher die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Demnach muss auf BTM-Rezepten weiterhin die Dosierung mit Einzel- und Tagesgaben vermerkt sein, es sei denn, der Arzt weist auf eine schriftliche Dosierungsanweisung hin. Muss der Apotheker die Angaben auf dem BTM-Rezept ändern, muss zuvor Rücksprache gehalten werden.


Bei Verschreibungen […], die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder den Vorschriften nach § 9 Abs. 1 oder § 11 
Abs. 1 nicht vollständig entsprechen, ist der Abgebende berechtigt, nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Änderungen vorzunehmen.

§ 12 Abs. 2 BtMVV


Wie der Apothekerverband Schleswig-Holstein informierte, ist in der aktuellen Betäubungsmittelverschreibungsverordnung der genaue Wortlaut, wie auf die Dosierungsanweisung hingewiesen werden soll („Gemäß schriftlicher Anweisung“) nicht mehr vermerkt. Somit stehe es den Ärzten frei, wie sie den Hinweis auf die schriftliche Gebrauchsanweisung auf dem BtM-Rezept vermerken und formulieren. Nach Ansicht des Verbandes dürfe ein BTM-Rezept, nur weil mit „Dj“ auf eine Dosierungsanleitung hingewiesen wird, nicht retaxiert werden. *

Bei Änderungen Kürzel setzen?

Ob Apotheker zusätzlich ihr Kürzel angeben müssen, wenn sie ein Rezept ändern, beantwortet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf Nachfrage von DAZ.online: Gesetzlich sei nicht geregelt, dass Apotheker bei einer Änderung ihr Namenszeichen kenntlich machen sollen. Somit hätten Krankenkassen auch keinen Anspruch auf diese Angabe. Aus Transparenzgründen würden sie die Angabe des Kürzels dennoch begrüßen. Tatsächlich findet sich der einschlägige Passus jedoch in § 17 Abs. 5 Satz 4 ApBetrO: „Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzuzufügen und das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.“ *

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* Hinweis: In einer früheren Version des Artikels hieß es, dass eine Retaxation drohe, wenn auf BTM-Rezepten mit dem Kürzel „Dj“ anstelle des Wortlautes „Gemäß schriftlicher Anweisung“ auf eine schriftliche Dosierungsanweisung beim Patienten hingewiesen wird. Nach Ansicht des Apothekerverbandes Schleswig-Holstein dürfe mit der aktuellen Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung ein Formfehler dieser Art nicht retaxiert werden.  

Außerdem hieß es, den Apothekern drohe gemäß KBV keine Retaxation, falls sie Änderungen am Rezept nicht mit einem Kürzel versehen. Es fehlte der Verweis auf die Apothekenbetriebsordnung, in der das Abzeichnen explizit gefordert wird. 

Wir bitten, diese Fehler zu entschuldigen.



Marius Penzel, Apotheker
redaktion@daz.online


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5 Kommentare

Heilung geht nicht mit "Dj"

von Hei am 04.11.2020 um 10:17 Uhr

Laut LAV BW darf in der Apotheke das "Dj" nicht nachgetragen werden. Es muss eine Formulierung wie: "Meditationsplan vorhanden" nachgetragen werden

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AW: Heilung geht nicht mit "Dj"

von Thomas Kerlag am 08.11.2020 um 0:30 Uhr

Sicher hält man uns außerhalb des Zirkus für verrückt

Honorierung

von Reinhard Rokitta am 03.11.2020 um 20:41 Uhr

Es ist sicherlich richtig, dass eine Dosierungsangabe auf dem Rezept nötig ist und die Therapiesicherheit erhöht. Dass die Apotheken für diese Dienstleistung aber wieder einmal keine Honorierung erhalten, ist ein Zeichen dafür, was die Apotheken nicht nur dem DAV sondern auch der Politik wert sind. Oder läuft das dann unter dem 20-Cent-Pharmazeutische-Dienstleistungen-Programm? Aber bitte überlegen: 20 Cent für ca. 15 Sekunden für Prüfung und Ergänzung (ohne Anruf in der Praxis) sind 48 Euro pro Stunde! Das macht sicherlich keine Krankenkasse mit...

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Ob das reicht?

von Melanie am 03.11.2020 um 19:40 Uhr

Ich glaube nicht, dass wir in der Apotheke einfach nur das Kürzel "DJ" zum heilen nutzen dürfen. Das wird bestimmt ausführlicher auf der Verordnung darzulegen sein.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Ob das reicht

von Thomas Kerlag am 08.11.2020 um 0:35 Uhr

Genau, dem Arzt reicht Dj
Und wir machen kostenlos mit reichlich Gewissensbissen eine wissenschaftliche Arbeit
daraus, auch ohne vom Arzt über seine Beweggründe vollends aufgeklärt worden zu sein

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