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Dosierungsangaben auf dem Rezept
Wann dürfen Apotheker selbstständig ergänzen?
Da Ärzte Dosierungsangaben auf Rezepten seit Sonntag verpflichtend angeben müssen, fürchten einige Apotheker Retaxationen und endlose Minuten des Frusts in Telefonschleifen von Arztpraxen. Aber: Wenn der Arzt nicht erreichbar ist, dürfen Apotheker in dringenden Fällen die Dosierung selbst ergänzen. Wenn bereits eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt, dürfen Apotheker dies auch ohne Rücksprache auf dem Rezept vermerken.
Seit dem 1. November 2020 müssen Ärzte auf Rezepten für Fertigarzneimittel die jeweilige Dosierung vermerken, es sei denn, sie haben mit dem Kürzel „Dj“ bestätigt, dass der Patient bereits eine schriftliche Dosierungsanweisung besitzt. Diese Regelung geht zurück auf die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), die am vergangenen Sonntag in Kraft getreten ist.
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18. Verordnung zur Änderung der AMVV
Dosierung oder „Dj“ müssen ab Sonntag aufs Rezept
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte seit langem gefordert, dass die Dosierung verpflichtend auf dem Rezept angegeben wird. Damit erhofft sich der DAV eine höhere Arzneimitteltherapiesicherheit, weil Dosierungsfehler vermieden werden. In der Praxis bedeutet dies für Apotheker, Rezepte auf vollständige Angaben zu prüfen, um Retaxationen von Krankenkassen zu vermeiden. Fehlende Angaben dürfen Apotheker auf dem Rezept ergänzen. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung haben Apotheker auch einen neuen rechtlichen Rahmen, wenn sie Rezepte „heilen“.
Rücksprache nicht immer erforderlich
Nach § 2 Abs. 6a AMVV dürfen Apotheker ohne die Rücksprache mit dem Arzt das Kürzel „Dj“ nachtragen und damit bestätigen, dass beim Patienten eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt – wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind. Es gilt insoweit dasselbe wie zum Beispiel bei einem fehlenden Vornamen des Verordners. Das Kürzel „Dj“ bedeutet so viel wie: „Dosierungsanweisung vorhanden: ja“. Fehlende Angaben zur Dosierung dürfen Apotheker nach § 2 Abs. 6 AMVV selbstständig ergänzen, wenn ein dringender Fall vorliegt und die Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt nicht möglich ist.
5 Kommentare
Heilung geht nicht mit "Dj"
von Hei am 04.11.2020 um 10:17 Uhr
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AW: Heilung geht nicht mit "Dj"
von Thomas Kerlag am 08.11.2020 um 0:30 Uhr
Honorierung
von Reinhard Rokitta am 03.11.2020 um 20:41 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Ob das reicht?
von Melanie am 03.11.2020 um 19:40 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Ob das reicht
von Thomas Kerlag am 08.11.2020 um 0:35 Uhr
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