Reaktionen der Finanzämter

Ausstehende AvP-Zahlungen: Was ist mit der Umsatzsteuer?

Süsel - 02.11.2020, 12:15 Uhr

Die Finanzämter in Deutschland gehen offenbar sehr unterschiedlich mit der AvP-Pleite und ihren Folgen um. (p / Foto: imago images / teutopress)

Die Finanzämter in Deutschland gehen offenbar sehr unterschiedlich mit der AvP-Pleite und ihren Folgen um. (p / Foto: imago images / teutopress)


Finanzämter: Stundung, Korrektur oder Ablehnung

Hümmer berichtet über sehr unterschiedliche Vorgehensweisen verschiedener Finanzämter. Sogar innerhalb einzelner Bundesländer erlebe er verschiedene Reaktionen. In gewissem Maße sei das durchaus verständlich, meint der Steuerberater, denn die Abgabenordnung sehe einen Ermessensspielraum der Finanzämter vor.

Hümmer erklärt, er kommuniziere offen mit den Finanzämtern und lasse offen, ob die Forderung abgetreten sei. Gerade das sei kurzfristig nicht zu klären und diese Unklarheit sei auch ein Grund, die Stundung der nicht vereinnahmten Umsatzsteuer zu beantragen. Daraufhin hätten mehrere Finanzämter in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen diese Zahlungen gestundet, meistens für ein halbes Jahr. Allerdings hätten andere Finanzämter in Nordrhein-Westfalen die Stundung mit unterschiedlichen Begründungen abgelehnt. Einige Finanzämter hätten kommentarlos die Beträge abgebucht. In diesen Fällen habe seine Kanzlei Widersprüche eingelegt. Außerdem berichtet Hümmer, ein Finanzamt habe aufgrund des Stundungsantrags sogar von sich aus die Bemessungsgrundlage gemäß § 17 UStG korrigiert.

Stundung bedeutet Zeitgewinn

Diese unterschiedlichen Reaktionen haben für die Apotheker verschiedene Konsequenzen. Bei einer Korrektur nach § 17 UStG muss die Apotheke die nicht vereinnahmte Umsatzsteuer nicht abführen. Erst wenn tatsächlich Geld fließt, entsteht eine neue Forderung des Finanzamts. Wenn die Zahlung gestundet wird, gewinnt die Apotheke immerhin Zeit. Möglicherweise ergeben sich zwischenzeitlich neue Informationen zur AvP-Insolvenz, die zu einer neuen Einschätzung führen. Außerdem hat die Apotheke so mehr Zeit, um Geld für eine spätere Zahlung bereitzustellen.

Variante Mecklenburg-Vorpommern

Eine weitere Variante erfuhr DAZ.online von der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern. Nach Informationen der Kammer gibt es eine Anweisung an die Finanzämter des Landes, wie mit dem Fall umzugehen ist. Demnach bleibt die Umsatzsteuerforderung gegen die Apotheken bestehen, weil die Krankenkassen nicht insolvent seien. Doch die Apotheker könnten ihre Einkommensteuervorauszahlung aufgrund der zu erwartenden Einkommensminderungen anpassen lassen. Wenn dadurch ein Guthaben bei der Einkommensteuer entstehe, könne dies mit der fälligen Umsatzsteuer verrechnet werden, obwohl es dabei um unterschiedliche Steuerarten geht. Falls ein Apotheker dann immer noch über ein Steuerguthaben verfüge, könne dies ausgezahlt werden.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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