Reaktionen der Finanzämter

Ausstehende AvP-Zahlungen: Was ist mit der Umsatzsteuer?

Süsel - 02.11.2020, 12:15 Uhr

Die Finanzämter in Deutschland gehen offenbar sehr unterschiedlich mit der AvP-Pleite und ihren Folgen um. (p / Foto: imago images / teutopress)

Die Finanzämter in Deutschland gehen offenbar sehr unterschiedlich mit der AvP-Pleite und ihren Folgen um. (p / Foto: imago images / teutopress)


Müssen AvP-geschädigte Apotheken die von den Krankenkassen gezahlte, aber nicht vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen? Das wäre neben dem fehlenden Geld von AvP eine zusätzliche Belastung für die Apotheken. Doch inzwischen wird erkennbar, dass viele Finanzämter die Zahlung stunden. Die Reaktionen der einzelnen Finanzämter sind allerdings sehr unterschiedlich, berichtet Steuerberater Niko Hümmer aus Koblenz.

Zu den vielen Fragen rund um die AvP-Insolvenz gehört der Umgang mit der Umsatzsteuer. Denn soweit die Krankenkassen an AvP gezahlt haben, enthielten diese Zahlungen auch Umsatzsteuer. Die übliche Vorgehensweise der Apotheken ist die Versteuerung nach den vereinbarten Entgelten. Dabei entsteht die Steuerpflicht, wenn das Arzneimittel abgegeben wird und so die Forderung begründet wird. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Zahlung bei den Apotheken ankommt und die Steuer damit vereinnahmt wird. Demnach müssten die Apotheken Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt abführen, obwohl sie diese gar nicht vereinnahmt haben. Doch es gibt Ausnahmen.

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Liquidität der eigenen Apotheke sichern

Diese Ausnahmen beschreiben Theo Clotten und Niko Hümmer von der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz und Dresden in ihrem Beitrag „Liquidität der eigenen Apotheke sichern“ in DAZ Nr. 40. Für den Fall, dass es um Forderungen gegen AvP geht, argumentieren Clotten und Hümmer, dass diese durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters als uneinbringlich einzustufen seien. Dann könne die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gemäß § 17 UStG gekürzt werden.

Für den Fall, dass es um Fremdgelder geht, verweisen die Autoren auf eine mögliche Stundung durch die Finanzämter. Langfristig sei auch ein Erlass aus Billigkeitsgründen vorstellbar, wenn die Steuer nicht vereinnahmt werde. Demnach hinge die Vorgehensweise davon ab, ob die Forderung an das Rechenzentrum abgetreten wurde. Doch gerade dies ist eine der großen Unklarheiten rund um die AvP-Insolvenz und davon dürften die Chancen der Apotheker auf mögliche Aussonderungsrechte abhängen. Dies zu klären, wird lange dauern.

Kurzfristiges Handeln gefragt

Bei der Umsatzsteuer ist hingegen kurzfristiges Handeln gefragt. Denn bei einer Dauerfristverlängerung muss die Umsatzsteuer für den August bis zum 10. Oktober angemeldet werden. Daraufhin fragte DAZ.online bei Steuerberater Niko Hümmer in Koblenz nach, welche Erfahrungen er inzwischen mit den Umsatzsteuervoranmeldungen und den Empfehlungen aus seinem DAZ-Beitrag gemacht hat.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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