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AvP-insolvenz
Welches Schicksal blüht den September-Rezepten?
Ein Teil der Apotheken, die von der Insolvenz des Rechenzentrums AvP betroffen sind, werden die Rezepte für den Abrechnungsmonat September zurückerhalten. Laut dem vorläufigen Insolvenzverwalter Dr. Jan Philipp Hoos ist dies sogar schon geschehen. Doch überwiegend soll es keine Aussonderungsrechte der Apotheken geben und so wird Hoos die abgeholten und bislang nicht abgerechneten Rezepte noch mit den Krankenkassen verrechnen. Die Zahlungen der Kostenträger bleiben dann bis zu endgültigen Klärung der Rechtslage auf Treuhandkonten separiert.
Dr. Jan Philipp Hoos, der vorläufige Insolvenzverwalter des privaten Apothekenrechenzentrums AvP, bemüht sich weiterhin um Erleichterungen für die betroffenen Apotheken. Vergangene Woche wurden die Abrechnungsunterlagen für August an die Kunden gesendet. Diese Angaben sind wichtig für die am 10. Oktober fällige Umsatzsteuervoranmeldung. Wie es im Abrechnungsmonat September weitergeht, informiert Hoos nun in einem aktuellen Schreiben an die Apotheken.
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Zunächst stellt er klar, dass die Kostenträger Anfang Oktober informiert wurden, dass die AvP Deutschland GmbH und der vorläufige Insolvenzverwalter keine Rechte an Rezepten geltend machen, die sich am Tag der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 16. September 2020 noch physisch im Besitz der Apotheken befanden. Hoos sichert den Apotheken zu, dass sie diese Rezepte nun über „neue Dienstleister“, also die neu ausgewählten Rechenzentren, gegenüber den Kostenträgern abrechnen können. Die Krankenkassen selbst wurden von Hoos informiert, dass an die AvP Deutschland GmbH keine Abschlagszahlungen mehr für den Monat September 2020 zu entrichten sind und Abschlagszahlungen für Oktober an die jeweiligen neuen Rechenzentren der Apotheken geleistet werden können.
Diejenigen Rezepte, die noch im August von der AvP Deutschland GmbH abgeholt wurden, sind bereits in elektronischer Form bei den Kostenträgern eingereicht, abgerechnet und überwiegend auch bereits bezahlt – und zwar vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 16. September 2020. Damit sei eine Herausgabe dieser Rezepte unmöglich. Nun seien es die Kostenträger, die an diesen Rezepten Rechte geltend machten. Wenn nun auch einzelne Apotheken den Rechtsweg einschlagen, ist dies aus Sicht des vorläufigen Insolvenzverwalters aussichtslos: „Auch Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, z.B. der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, sind bei diesen bereits abgerechneten Rezepten daher nicht zielführend.“
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