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AvP-Insolvenz
Apotheker erhalten Abrechnungsunterlagen für August
Es bewegt sich etwas beim insolventen Apothekenrechenzentrum AvP in Düsseldorf. Zwar liegen die Abrechnungsgelder nach wie vor eingefroren auf den Konten, doch der vorläufige Insolvenzverwalter bemüht sich um die ein oder andere Erleichterung für die betroffenen Kunden. Nach Informationen von DAZ.online haben zahlreiche Apothekeninhaber nun die Abrechnungsunterlagen für August erhalten. Diese sind wichtig für die am 10. Oktober fällige Umsatzsteuervoranmeldung. Darüber hinaus hat nun auch die AvP IT GmbH einen Insolvenzantrag gestellt.
Seit dieser Woche scheint sich die verfahrene Situation, in der sich die Kunden des angeschlagenen Apothekenrechenzentrums AvP befinden, etwas zu verbessern. Am vergangenen Dienstag konnte der Apothekerverband Nordrhein mitteilen, dass betroffene Apotheken mit bestimmten Verträgen möglicherweise ein Aussonderungsrecht hinsichtlich der unbearbeiteten Rezepte zusteht. Außerdem soll der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos zugesichert haben, diejenigen Rezepte, die vor der Insolvenzantragstellung am 16. September 2020 bereits digital an AvP übermittelt wurden, nicht herauszuverlangen. Hoos begründet dies damit, dass den betroffenen Apotheken aufgrund ihrer offenen Forderungen ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht zusteht.
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Darüber hinaus empfehlen Steuerexperten den betroffenen Apothekeninhabern schnellstmöglich Maßnahmen zur Sicherung und Erhalt ihrer notwendigen Liquidität zu ergreifen. Dazu gehört beispielsweise gegenüber der Finanzverwaltung finanzielle Entlastungen geltend zu machen. So stellt die Umsatzsteuer mit ihrer am 10. Oktober 2020 zur Abgabe fälligen Umsatzsteuervoranmeldung eine erste Herausforderung dar. Im Rahmen dieser Voranmeldung sind sämtliche Umsätze des jeweiligen Monats zu erfassen. Dies geschieht üblicherweise über die Abrechnungsunterlagen und Gutschriften der Rechenzentren. Im Fall von AvP fragten sich die betroffenen Apothekeninhaber jedoch, wie sie an die notwendigen Informationen kommen, sollte AvP in nächster Zeit keine solchen Abrechnungen erstellen. In diesem Fall hätten die Apotheker die ausstehenden Rezeptumsätze näherungsweise auf anderem Weg ermitteln müssen – beispielsweise anhand der Online-Abrechnungsstatistiken (eines Referenzmonats) oder anhand der eigenen Kassensoftware beziehungsweise Warenwirtschaft.
2 Kommentare
Quod licet Iovi, non licet bovi
von Bernd Jas am 01.10.2020 um 21:37 Uhr
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Ironie
von Bernd Jas am 01.10.2020 um 12:54 Uhr
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