AvP-insolvenz

Welches Schicksal blüht den September-Rezepten?

Stuttgart - 06.10.2020, 13:30 Uhr

Was wird aus den September-Rezepten? Dr. Jan Philipp Hoos, vorläufiger Insolvenzverwalter von AvP, hat erneut die Apotheken angeschrieben. (x / Foto: Schelbert)

Was wird aus den September-Rezepten? Dr. Jan Philipp Hoos, vorläufiger Insolvenzverwalter von AvP, hat erneut die Apotheken angeschrieben. (x / Foto: Schelbert)


Ein Teil der Apotheken, die von der Insolvenz des Rechenzentrums AvP betroffen sind, werden die Rezepte für den Abrechnungsmonat September zurückerhalten. Laut dem vorläufigen Insolvenzverwalter Dr. Jan Philipp Hoos ist dies sogar schon geschehen. Doch überwiegend soll es keine Aussonderungsrechte der Apotheken geben und so wird Hoos die abgeholten und bislang nicht abgerechneten Rezepte noch mit den Krankenkassen verrechnen. Die Zahlungen der Kostenträger bleiben dann bis zu endgültigen Klärung der Rechtslage auf Treuhandkonten separiert.

Dr. Jan Philipp Hoos, der vorläufige Insolvenzverwalter des privaten Apothekenrechenzentrums AvP, bemüht sich weiterhin um Erleichterungen für die betroffenen Apotheken. Vergangene Woche wurden die Abrechnungsunterlagen für August an die Kunden gesendet. Diese Angaben sind wichtig für die am 10. Ok­to­ber fäl­li­ge Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dung. Wie es im Abrechnungsmonat September weitergeht, informiert Hoos nun in einem aktuellen Schreiben an die Apotheken.

Zunächst stellt er klar, dass die Kostenträger Anfang Oktober informiert wurden, dass die AvP Deutschland GmbH und der vorläufige Insolvenzverwalter keine Rechte an Rezepten geltend machen, die sich am Tag der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 16. September 2020 noch physisch im Besitz der Apotheken befanden. Hoos sichert den Apotheken zu, dass sie diese Rezepte nun über „neue Dienstleister“, also die neu ausgewählten Rechenzentren, gegenüber den Kostenträgern abrechnen können. Die Krankenkassen selbst wurden von Hoos informiert, dass an die AvP Deutschland GmbH keine Abschlagszahlungen mehr für den Monat September 2020 zu entrichten sind und Abschlagszahlungen für Oktober an die jeweiligen neuen Rechenzentren der Apotheken geleistet werden können.

Diejenigen Rezepte, die noch im August von der AvP Deutschland GmbH abgeholt wurden, sind bereits in elektronischer Form bei den Kostenträgern eingereicht, abgerechnet und überwiegend auch bereits bezahlt – und zwar vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 16. September 2020. Damit sei eine Herausgabe dieser Rezepte unmöglich. Nun seien es die Kostenträger, die an diesen Rezepten Rechte geltend machten. Wenn nun auch einzelne Apotheken den Rechtsweg einschlagen, ist dies aus Sicht des vorläufigen Insolvenzverwalters aussichtslos: „Auch Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, z.B. der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, sind bei diesen bereits abgerechneten Rezepten daher nicht zielführend.“

(Ersatz-)Aussonderung oder Quote?

Weiterhin werden auch die meisten der im September bei AvP eingereichten Rezepte wohl nicht an die Apotheken zurückfließen können. „Wir gehen nach derzeitigem Stand der Prüfung davon aus, dass an diesen ganz überwiegend keine Aussonderungsrechte der Apotheken bestehen“, heißt es im Schreiben. Einzig die Apotheken, die aufgrund ihrer vertraglichen Regelungen mit der AvP Deutschland GmbH doch ein Aussonderungsrecht haben, sollen inzwischen die Rezepte zurückerhalten haben. Wie schon im DAZ-Live-Talk vor zwei Wochen angekündigt, will Insolvenzverwalter Hoos nun so weiter vorgehen: Die bei AvP verbleibenden Rezepte will er kurzfristig bei den Kostenträgern einreichen und abrechnen. Zahlungen der Kostenträger werden dann bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage auf Treuhandkonten separiert. Ebenfalls treuhänderisch verwaltet werden soll das bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung vorgefundene Guthaben.

Welcher Zeithorizont damit gemeint ist, dazu kann und will sich Hoos auch im aktuellen Schreiben nicht äußern. Er rechnet noch mit einer Klärung etwaiger Drittrechte. Und dies kann – insbesondere wenn sie gerichtlich erfolgt – erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. „Erst nach deren Abschluss steht fest, ob die separierten Gelder bevorzugt einzelnen Gläubigern im Wege der (Ersatz-)Aussonderung oder der Gläubigergesamtheit im Wege einer Quote zustehen“, so der abschließende Wortlaut des Schreibens. Erst dann könne man überhaupt mit Auszahlungen rechnen.



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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