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Unterschiedliche AGB
Nach Informationen von DAZ.online gibt es offenbar eklatante Unterschiede in den AvP-Verträgen. Dabei gibt es im § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingung je nach Vertrag ganz unterschiedliche Formulierungen, an denen sich entscheiden könnte, wie die Rezeptumsätze der jeweiligen Apotheke gehandhabt wurden.
So heißt es in einem Vertrag:
Die AvP unterhält bei Geldinstituten zum Ausgleich der Forderungen der Apotheke ein eindeutig durch das Institutionskennzeichen der Apotheke bestimmtes, für die Kunden des jeweiligen Abrechnungskreises (IK) einheitliches Konto.“
In einem anderen Vertrag, der DAZ.online vorliegt, ist die Formulierung folgendermaßen:
Die AvP unterhält zum Ausgleich der Apotheken-Forderungen bei einem Geldinstitut ein für alle Kunden einheitliches Fremdgeldkonto.“
AvP hat mit den Apotheken offenbar Verträge auf der Basis von ganz unterschiedlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen. Unklar bleibt, wie AvP die Gelder dann in der Realität tatsächlich verwaltet hat. Lässt sich für den Insolvenzverwalter eine klare Linie zwischen Abrechungsvolumina der Leistungserbringer untereinander und im Hinblick auf die Betriebsmittel von AvP ziehen? Der renommierte Insolvenzrechtler Eckert dazu: „Für den Fall, dass fremdes Vermögen ausgesondert werden muss, kann es sinnvoll sein, dass sich Kunden in einem Kundenpool zusammentun. So können die Kunden dem großen Problem begegnen, dass sich einzelne Beträge nicht zuordnen lassen.“ Heißt konkret: Eckert rät den AvP-Kunden gemeinsam für die Herausgabe ihres Geldes zu streiten – zumindest bei den Kunden, für die AvP kein einzelnes Treuhandkonto eingerichtet hat (siehe § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
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