SARS-CoV-2-Eilverordnung

Arzneimittelabgabe in Krisenzeiten

Berlin - 23.04.2020, 17:45 Uhr

In der Corona-Pandemie wird das starre Korsett der Arzneimittelabgabevorschriften gelockert: Patienten sollen möglichst sofort ihr Arzneimittel erhalten und nicht nochmals wieder kommen müssen.  ( r / Foto: gpointstudio / stock.adobe.com)

In der Corona-Pandemie wird das starre Korsett der Arzneimittelabgabevorschriften gelockert: Patienten sollen möglichst sofort ihr Arzneimittel erhalten und nicht nochmals wieder kommen müssen.  ( r / Foto: gpointstudio / stock.adobe.com)


Nach Arzt-Rücksprache: Aut-simile-Austausch und hinfälliges Aut-idem-Kreuz

Die letzte Stufe zündet, wenn weder das verordnete noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel zu beschaffen ist. Dann darf die Apotheke nach Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben. Hier schreibt die Verordnung ausdrücklich vor, dass diese Rücksprache auf dem Verordnungsblatt zu dokumentieren ist. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass der Arzt auf dem Rezept das Aut-idem-Kreuz gesetzt hat und die Apotheke davon abweichen will. Eine Änderung durch den Arzt selbst ist aber nicht nötig.

Was geht ohne Rücksprache?

Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen Apotheken bei der Ersetzung des verordneten Arzneimittels überdies in folgender Hinsicht von der ärztlichen Verordnung abweichen:

  • Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der in der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl (zum Beispiel eine Jumbopackung mit 100 Stück statt 2 x 50 Stück),
  • Packungsanzahl (zum Beispiel 2 x 50 Tabletten statt einmal 100),
  • Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist (eine ausdrückliche ärztliche Anordnung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Rahmenvertrages ist nicht nötig),
  • Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

In den vorgenannten Fällen darf die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten werden. Bei der Verordnung von Substitutionsmitteln nach § 5 Absatz 6 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung ist eine Abweichung nur hinsichtlich der Entnahme von Teilmengen erlaubt.

Keine Retaxation

Apotheker sollten sich nicht scheuen, von den neuen Möglichkeiten Gebrauch zu machen: Für all die beschriebenen Fälle, die sich in § 1 Absatz 3 der Rechtsverordnung finden, finden ausdrücklich keine Beanstandungen und Retaxationen statt.

Und: All diese Regelungen gelten auch für Privatverordnungen.

Abrechnung von Teilmengen

Bei der Abgabe von Teilmengen ist überdies eine Besonderheit bei der Abrechnung zu beachten: Bei der Abgabe der ersten Teilmenge wird der volle Verkaufspreis abgerechnet werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisVO). Bei der Folge-Abgabe weiterer Teilmengen aus derselben Packung kann dann jeweils nur ein Zuschlag von 5,80 Euro erhoben werden.

Dazu heißt es in der ABDA-Praxiskommentierung: „Der Gesamtpreis der Packung ist bei der ersten Teilabgabe vollständig abzurechnen. Bei den Folge-Abgaben erfolgt keinerlei Abrechnung des Einkaufspreises. Denn erkennbar geht es dem Verordnungsgeber darum, dass die Apotheke bei der Erstabgabe eine vollständige Gegenleistung erhält und bei weiteren Teilabgaben nur die Gegenleistung für die weiteren Beratungsleistungen erhalten soll.“

Die Regelungen gelten nur vorübergehend. Sobald die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder aufgehoben ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Infektionsschutzgesetz), treten sie außer Kraft – spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2021.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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