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Eil-Verordnung zur Arzneimittelversorgung
Auskunftspflichten und Sicherstellungsauftrag statt Marktüberwachung
Marktwirtschaft statt Zentralismus
Damit ist der § 7 der Verordnung nun viel milder formuliert als im Referentenentwurf. Dort war noch vorgesehen, dass das Bundesgesundheitsministerium den Handel mit Produkten einschränken, die Preise bestimmen und Verkaufsverbote erlassen kann. Der erste Entwurf bot die Möglichkeit, das Handeln der privatwirtschaftlichen Akteure durch einen zentralen Plan zu steuern. Stattdessen wurden nun Auskunftspflichten erlassen und ein Sicherstellungsauftrag in Verbindung mit einer Art Wucherverbot erteilt. Bemerkenswert erscheinen auch die Hinweise auf die Verantwortlichkeit der Hersteller und Vertreiber und auf den Rahmen des ihnen Zumutbaren. Möglichkeiten für praktisch beliebige Verkaufsverbote und Verpflichtungen durch das Ministerium sind nicht mehr vorgesehen. Damit dürfte das eigenverantwortliche Handeln der Marktbeteiligten weitgehend gewahrt bleiben. Allerdings kann das Ministerium gemäß dem neu gefassten Infektionsschutzgesetz mit Verordnungen weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung erlassen.
Appell der industriellen Gesundheitswirtschaft berücksichtigt
Mit den Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf hat das Bundesgesundheitsministerium offenbar auf den gemeinsamen Appell der industriellen Gesundheitswirtschaft reagiert. Acht Verbände der Medizinprodukte- und Laborindustrie sowie der Pharma- und Biotechnologie hatten an die Bundesregierung appelliert, „dass auch in der aktuellen Situation der Corona-Pandemie das Aussetzen marktwirtschaftlicher Prinzipien nur maßvoll erfolgen darf“. Zum ersten Entwurf der Verordnung hatten die Verbände erklärt, dieser enthalte Maßnahmen, „die Grundrechte und marktwirtschaftliche Prinzipien – Wettbewerb, Eigentum und Preisbildung – erheblich einschränken können“. Die Verbände hatten gemahnt, zentralistische Eingriffe müssten auf das Maß beschränkt werden, das zur Abwehr von Versorgungsengpässen erforderlich sei. Daher sollten Angaben zu Umfang und Dauer der Maßnahmen ergänzt werden und die Notwendigkeit der Maßnahmen sollte begründet werden, hieß es in der Stellungnahme zum ersten Entwurf der Verordnung.
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Sonderkennzeichen
von Conny am 22.04.2020 um 14:10 Uhr
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