- DAZ.online
- News
- Apotheke
- ABDA: Botendienst-Rezepte...
Die neuen Abgaberegelungen in der Praxis
ABDA: Botendienst-Rezepte erst einmal zurückhalten
Seit dem heutigen Mittwoch gelten zahlreiche Ausnahmen für die Arzneimittelversorgung während der Corona-Pandemie. Eine Besonderheit ist der vergütete Botendienst. Doch rund um diesen stellen sich viele Apotheker noch Fragen: Kann ich eine Lieferung schon ab heute abrechnen – und wenn ja, wie? Und was bedeutet eigentlich, dass der Zuschlag von 5 Euro „je Lieferort“ erhoben werden kann?
Am gestrigen Dienstag wurde im Bundesanzeiger die sogenannte SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung veröffentlicht. Damit sind die hierin geregelten Ausnahmen unter anderem vom Sozialgesetzbuch V, dem Rahmenvertrag, der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung heute in Kraft getreten.
Für die Apotheken bedeutet dies unter anderem größere Freiheiten bei der Arzneimittelabgabe, wenn das verordnete Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist. Noch mehr ist möglich, wenn das Arzneimittel auch nicht lieferbar ist (Stichwort: aut simile). Zudem bekommen sie nun befristet Botendienste vergütet. Zum Anschub können sei einmal 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der gesetzlichen Kassen erheben. Sodann erhalten sie zusätzlich zu den üblichen Zuschlägen der Arzneimittelpreisverordnung „bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbeitrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer“.
Mehr zum Thema
Eil-Verordnung zur Arzneimittelversorgung
Weite Austauschmöglichkeiten und vergüteter Botendienst ab morgen in Kraft
Das warf bei einigen Apotheken Fragen auf: Wie kann ich den Botendienst nun konkret abrechnen? Soll ich vielleicht dem Vorbild aus Baden-Württemberg folgen? Hier gibt es seit Ende März bereits von der AOK und der LKK bezuschusste Botendienste – zur Abrechnung schuf man ein neues Sonderkennzeichen, nämlich 06461096 AOK BW/LKK – Botendienst.
Die Empfehlung der ABDA lautet aber: abwarten! Denn tatsächlich ist es so, dass sich Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband noch über die genaueren Modalitäten der Abrechnung einigen müssen. In einer Praxiskommentierung der ABDA zur SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung heißt es deshalb: „Wir empfehlen bis auf weiteres, die betroffenen Arzneiverordnungsblätter zurückzuhalten und zusätzlich den Lieferort und das Lieferdatum zu notieren. Dies ermöglicht je nach Ausgang der Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband die Bedruckung des Arzneiverordnungsblattes mit einem Sonderkennzeichen oder die Erstellung eines Sonderbelegs, beides als Grundlage für die Abrechnung des geleisteten Botendienstes.“
Der Apothekerverband Schleswig-Holstein empfiehlt seinen Mitgliedern zusätzlich, betriebsintern weitere Dokumentationsmaßnahmen zu ergreifen, um die täglichen Botentouren nachvollziehen zu können. Dies erleichtere nach einer Einigung zwischen DAV und GKV-Spitzenverband die nachträgliche Bedruckung mit einem Sonderkennzeichen oder die Erstellung eines Sonderbelegs.
Was ist ein „Lieferort“?
Eine andere Frage, die viele Apotheker beschäftigt ist: Was ist mit dem „Lieferort“ gemeint, für den man jeweils einmal am Tag die 5 Euro erheben kann? Vielleicht eine ganze Ortschaft? Möglicherweise ein Postleitzahlengebiet? Und wie sieht es in der Heimversorgung aus?
Auch hierzu hält der ABDA-Praxiskommentar eine Antwort bereit: „Der Lieferort ist die vom jeweiligen Besteller angegebene individuelle Lieferanschrift im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 ApBetrO, d.h. die Wohnung, die Arbeitsstätte oder eine vergleichbare Lieferadresse. ‚Lieferort‘ ist wohnortbezogen zu verstehen, d.h. pro Haushalt / Wohnung kann der Zusatzbetrag abgerechnet werden“.
Was die Versorgung von Alten- und Pflegeheimbewohnern betrifft, so verweist die ABDA darauf, dass diese auf der Grundlage eines Versorgungsvertrags nach § 12a Apothekengesetz erfolgt. „Eine Botendienstvergütung kann deshalb nur ausnahmsweise dann berechnet werden, sofern sich einzelne Patienten außerhalb eines Heimversorgungsvertrags aufgrund ihrer freien Apothekenwahl in Eigenregie beliefern lassen (§ 12 Abs. 3 ApoG)“.
Wie steht es um die Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband?
Aber wann kann man nun wirklich damit rechnen, dass die Abrechungsmodalitäten geklärt sind? Ein DAV-Sprecher erklärte auf Nachfrage von DAZ.online, der DAV stehe „in kontinuierlichem Kontakt mit dem GKV-Spitzenverband und arbeitet unter Hochdruck an einer konkreten Lösung für die 5-Euro-Abrechnung auf dem rosa Rezept“. Letztlich geht es um eine technische Frage, denn das Was und das Wieviel sind bereits in der Verordnung eindeutig geklärt. Klar ist: „Der Botendienst wird in jedem Fall ab dem 22. April 2020 vergütet. Der DAV erwartet vom GKV-Spitzenverband, einer unkomplizierten und pragmatischen Abrechnungslösung in den nächsten Tagen zuzustimmen“, so der Sprecher.
2 Kommentare
Vielleicht sollte Spahn mal jemanden "anpfeifen"...
von Christian Timme am 22.04.2020 um 18:23 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
5 Euro
von Conny am 22.04.2020 um 17:30 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.