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Zweites Bevölkerungsschutzgesetz
Spahn will Arzneimittel-Automaten für Klinikstationen erlauben
BMG erhält weitere Verordnungsmöglichkeiten
Hier noch weitere arzneimittelpolitisch relevante Themen im Überblick:
- Impfstoffe sollen künftig in den Regelungsbereich fallen, den das BMG per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates angehen kann. So wie bei Arzneimitteln soll es künftig also auch bei Impfstoffen möglich sein, dass das Ministerium Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung regelt.
- Das BMG soll zudem ermächtigt werden, per Verordnung auch Regelungen für den Vertrieb sowie die Preisgestaltung von Arzneimitteln treffen zu können. Im Falle eines Versorgungsmangels müssten erforderlichenfalls Vorgaben für eine geregelte Abgabe, die Vermeidung eines Hortens oder von Preiserhöhungen oder -differenzierungen unter Ausnutzung von Notlagen getroffen werden können. Dort soll es nun statt „zur Abgabe, Preisbildung“ heißen: „zum Vertrieb, zur Abgabe, Preisbildung und -gestaltung“.
- Ärzte sollen einen höheren „Sicherheitszuschlag“ für die Bestellung von saisonalem Grippeimpfstoff für die Saison 2020/2021 bekommen, um das Risiko von Regressforderungen der Krankenkassen wegen unwirtschaftlicher Verordnung zu verringern. Denn: Die Abschätzung des tatsächlichen Bedarfs an Grippeimpfstoff für die Impfsaison 2020/2021 ist aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie erheblich erschwert, insbesondere weil verlässliche Aussagen zur Weiterentwicklung der COVID-19-Pandemie und auch derzeit nur eine Einschätzung der Impfbereitschaft der Bevölkerung in der Grippeimpfsaison 2020/2021 getroffen werden können. Eine Unterversorgung müsse vermieden werden.Eine Überschreitung der Verordnung von saisonalen Grippeimpfstoffen im Wege des Sprechstundenbedarfs von bis zu 30 Prozent gegenüber den tatsächlich erbrachten Impfungen soll daher grundsätzlich nicht als unwirtschaftlich gelten.
- Des Weiteren gibt es eine Fehlerbehebung, was die Verordnung von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie betrifft. Mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung waren erst kürzlich der Sondervertriebsweg aufgehoben und die Preisbildung für diese Arzneimittel geregelt worden. Es war vorgesehen, dass die Änderungen einheitlich ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung wirksam werden sollen. Aufgrund eines redaktionellen Versehens ist jedoch kein einheitliches Datum für das Inkrafttreten verankert. Mit der nun vorliegenden Formulierungshilfe soll als Datum des Inkrafttretens der 1. September 2020 festgelegt werden.
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