Fragen und Antworten

Kurzarbeit – was Apotheker jetzt wissen müssen

Stuttgart - 14.04.2020, 07:00 Uhr

Einige Apothekeninhaber haben bereits Kurzarbeit angemeldet,(m / Foto: Wolfilser / stock.adobe.com)

Einige Apothekeninhaber haben bereits Kurzarbeit angemeldet,(m / Foto: Wolfilser / stock.adobe.com)


Wer muss Kurzarbeitergeld beantragen, wer hat Anspruch?

Wer muss Kurzarbeitergeld beantragen?

Das macht der Arbeitgeber. Arbeitnehmer müssen nichts tun.

Wie kann man Kurzarbeitergeld beantragen?

Auch dafür stellt die Arbeitsagentur ein Formular zur Verfügung.

Muss der Arbeitgeber beim Kurzarbeitergeld in Vorleistung gehen?

Ja, das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung. Es wird rückwirkend an den Arbeitgeber gezahlt.

Wie viel Kurzarbeitergeld wird gezahlt?

Für Angestellte bedeutet Kurzarbeitergeld, dass sie den Lohnausfall, der wegen der verkürzten Arbeitszeiten entstehen würde, teilweise erstattet bekommen. 60 bis 67 Prozent der Differenz zwischen dem normalen und dem gekürzten Nettogehalt werden erstattet. Wenn es im Arbeitsvertrag abweichende Regelungen gibt, sind die zu berücksichtigen.

Weitere Informationen zur Berechnung gibt es bei der Arbeitsagentur.

Haben alle Angestellten Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Anspruch haben alle versicherungspflichtig Beschäftigten, die sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, geringfügig Beschäftige also nicht. 

Bekommt der Inhaber auch Kurzarbeitergeld?

Nein, Selbstständige können kein Kurzarbeitergeld beziehen, weil sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Kurzarbeitergeld ist jedoch eine Leistung der Arbeitslosenversicherung.

Grundsätzlich ist eine Absicherung von Selbstständigen aber möglich. Dafür müssen sie von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) nach §28a SGBIII Gebrauch gemacht haben. Dann haben sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Muss der Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge für seine Angestellten abführen?

Der volle Sozialversicherungsbeitrag zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (AG und AN-Anteil) muss auch weiterhin – mit dem Lohn – vom Arbeitgeber abgeführt werden. Allerdings bekommen Arbeitgeber rückwirkend ab 1. März 2020 bis Ende 2020 die vollen Beiträge erstattet.

Wie rechnet man Kurzarbeitergeld ab?

Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten müssen dokumentiert werden. Innerhalb von drei Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Kalendermonats) muss der Inhaber die Aufzeichnungen bei der zuständigen Arbeitsagentur einreichen.

Muss der Inhaber den Arbeits- bzw. Umsatzausfall nachweisen?

Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls muss der Inhaber die Ursachen des Arbeitsausfalls darlegen und eine Erklärung abgeben, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden. Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss der den Angaben zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

Kann es sein, dass man Kurzarbeitergeld zurückzahlen muss?

Ja, das Kurzarbeitergeld wird unter Vorbehalt ausgezahlt. Am Ende des Arbeitsausfalls gibt es eine Prüfung.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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