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Fragen und Antworten
Kurzarbeit – was Apotheker jetzt wissen müssen
Apotheken dürfen trotz der geltenden Beschränkungen weiter geöffnet bleiben. Die Coronakrise wirkt sich auf sie jedoch ganz unterschiedlich aus. Während sich manche vor Arbeit kaum retten können, bleiben in Einkaufscentern und Flughäfen die Kunden weg. Werden Praxen wegen Quarantäne geschlossen, macht sich auch dies bei den Apotheken bemerkbar. Einige Inhaber haben deshalb bereits Kurzarbeit angemeldet, es ist damit zu rechnen, dass weitere folgen werden. Wir haben einige wichtige Aspekte zusammengefasst.
Die Coronakrise und die damit verbundenen Auflagen haben in vielen Branchen zu Umsatzeinbrüchen geführt und werden es noch eine ganze Weile tun – auch in Abhängigkeit davon, wie lange die Einschränkungen für das öffentliche Leben aufrecht erhalten werden. Eine ganze Reihe von Firmen hat deswegen bereits Kurzarbeit angemeldet, allein in Baden-Württemberg sollen es schon über 70.000 sein. Apotheken dürfen zwar weiterhin geöffnet bleiben, aber je nach Lage, weil Praxen rundherum schließen müssen, oder auch hier nach dem ersten großen Ansturm oft die Kunden wegbleiben, haben manche Inhaber bereits Kurzarbeit angemeldet. Und es werden vermutlich weitere folgen.
DAZ.online hat für Sie einige wichtige Punkte zum Thema zusammengefasst:
Was sind die Voraussetzungen, um Kurzarbeit anmelden zu können?
Angesichts der Coronakrise hat die Bundesregierung die Voraussetzungen für Kurzarbeit und somit den Bezug von Kurzarabeitergeld gelockert. Voraussetzung ist zunächst, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu vermindern oder zu beheben. Dazu zählt auch, dass Arbeitnehmer ihre Überstunden und Zeitguthaben abfeiern müssen. Außerdem muss für den Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß § 95 SGB III der Arbeitsausfall mit Entgeltausfall „erheblich“ sein, sodass die üblichen Arbeitszeiten deswegen vorübergehend wesentlich verringert werden. Wesentlich bedeutet aktuell (rückwirkend zum 1. März 2020 bis Ende 2020), dass in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 Prozent vermindertes Entgelt erzielt.
Der Chef teilt das Team in Schichten ein – ist die Voraussetzung für Kurzarbeit damit erfüllt?
Dieser Empfehlung folgen derzeit viele Chefs. Durch kleinere Teams, die nicht miteinander arbeiten, soll gewährleistet sein, dass bei Infektion eines Mitarbeiters nicht das ganze Apothekenteam, sondern eben nur die eine Schicht in Quarantäne muss. So kann der Apothekenbetrieb aufrechterhalten werden. Dadurch können bei einigen Mitarbeitern Minusstunden entstehen, wenn sie eben nicht an fünf Tagen in der Woche, sondern nur an drei Tagen arbeiten oder nur jede zweite Woche zum Dienst eingeteilt sind. Ob in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, ist zumindest in den Augen der Apothekengewerkschaft Adexa fraglich. Das Arbeitsaufkommen sei mindestens gleich geblieben, wenn es nicht sogar höher sei als sonst, begründet sie diese Bedenken.
Wenn aber die Öffnungszeiten zum Beispiel verkürzt werden könnte tatsächlich ein Arbeitsausfall vorliegen, so die Adexa. Ob die Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet die Bundesagentur für Arbeit.
Wo muss man Kurzarbeit anmelden? Und wann?
Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt und zwar schriftlich bei der Agentur für Arbeit am Sitz der Apotheke. Dabei ist eine Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls erforderlich. Ein Formular dafür kann man hier herunterladen.
Wer muss Kurzarbeitergeld beantragen, wer hat Anspruch?
Wer muss Kurzarbeitergeld beantragen?
Das macht der Arbeitgeber. Arbeitnehmer müssen nichts tun.
Wie kann man Kurzarbeitergeld beantragen?
Auch dafür stellt die Arbeitsagentur ein Formular zur Verfügung.
Muss der Arbeitgeber beim Kurzarbeitergeld in Vorleistung gehen?
Ja, das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung. Es wird rückwirkend an den Arbeitgeber gezahlt.
Wie viel Kurzarbeitergeld wird gezahlt?
Für Angestellte bedeutet Kurzarbeitergeld, dass sie den Lohnausfall, der wegen der verkürzten Arbeitszeiten entstehen würde, teilweise erstattet bekommen. 60 bis 67 Prozent der Differenz zwischen dem normalen und dem gekürzten Nettogehalt werden erstattet. Wenn es im Arbeitsvertrag abweichende Regelungen gibt, sind die zu berücksichtigen.
Weitere Informationen zur Berechnung gibt es bei der Arbeitsagentur.
- Informationen zur Berechnung für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
- Informationen zur Berechnung für Beschäftigte, die keine Sozialversicherungsbeiträge leisten müssen
Haben alle Angestellten Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Anspruch haben alle versicherungspflichtig Beschäftigten, die sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, geringfügig Beschäftige also nicht.
Bekommt der Inhaber auch Kurzarbeitergeld?
Nein, Selbstständige können kein Kurzarbeitergeld beziehen, weil sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Kurzarbeitergeld ist jedoch eine Leistung der Arbeitslosenversicherung.
Grundsätzlich ist eine Absicherung von Selbstständigen aber möglich. Dafür müssen sie von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) nach §28a SGBIII Gebrauch gemacht haben. Dann haben sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Muss der Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge für seine Angestellten abführen?
Der volle Sozialversicherungsbeitrag zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (AG und AN-Anteil) muss auch weiterhin – mit dem Lohn – vom Arbeitgeber abgeführt werden. Allerdings bekommen Arbeitgeber rückwirkend ab 1. März 2020 bis Ende 2020 die vollen Beiträge erstattet.
Wie rechnet man Kurzarbeitergeld ab?
Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten müssen dokumentiert werden. Innerhalb von drei Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Kalendermonats) muss der Inhaber die Aufzeichnungen bei der zuständigen Arbeitsagentur einreichen.
Muss der Inhaber den Arbeits- bzw. Umsatzausfall nachweisen?
Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls muss der Inhaber die Ursachen des Arbeitsausfalls darlegen und eine Erklärung abgeben, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden. Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss der den Angaben zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben.
Kann es sein, dass man Kurzarbeitergeld zurückzahlen muss?
Ja, das Kurzarbeitergeld wird unter Vorbehalt ausgezahlt. Am Ende des Arbeitsausfalls gibt es eine Prüfung.
Aushelfen in anderen Apotheken, Resturlaub, Rentenansprüche und Elterngeld
Wenn man während der Kurzarbeit in einer anderen Apotheke aushilft, wird das auf Kurzarbeitergeld angerechnet?
Hierfür wurden Sonderregelungen geschaffen. Bei einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich, und dazu gehören explizit auch Apotheken, bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt.
Müssen Resturlaube genommen werden?
Eigentlich soll grundsätzlich Resturlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie sieht die Bundesagentur für Arbeit aber bis Ende des Jahres davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Arbeitgeber sollen, wenn möglich, mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. Nach Ansicht der Arbeitsagentur sind nämlich Urlaubswünsche in der aktuellen Situation besonders zu schützen, damit es zum Beispiel möglich bleibt, Urlaubstage für die Kinderbetreuung ihrer Kinder zu nutzen.
Bekommt man im Urlaub das volle Gehalt, auch wenn im Betrieb Kurzarbeit beantragt ist?
Ja, das Urlaubsentgelt muss der Arbeitgeber in der üblichen Höhe auszahlen. Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, bleiben unberücksichtigt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).
Fallen währen der Kurzarbeit Minusstunden an?
Nein, es fallen keine Minusstunden an. Überstunden sind aber abzubauen, bevor Kurzarbeit beantragt wird.
Sieht der Rahmentarifvertrag eine Kurzarbeitsregelung vor?
Nein.
Was, wenn man während der Kurzarbeit krank wird?
Wir man nach Beginn der Kurzarbeit krank, wird das Kurzarbeitergeld bis zu sechs Wochen für die ausgefallene Arbeitszeit gezahlt. Für geplante Arbeitsstunden hat der Beschäftigte vollen Lohnfortzahlungsanspruch.
Bestand die Arbeitsunfähigkeit schon vor Einführung der Kurzarbeit, wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Es gibt dann Krankengeld.
Wirkt sich Kurzarbeit auf die Rente aus?
Ja. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden während der Kurzarbeit auf der Basis des tatsächlich gezahlten, also des reduzierten Verdienstes des Beschäftigten gezahlt.
Wirkt sich Kurzarbeit aufs Elterngeld aus?
Nach aktueller Rechtslage wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld mindernd auf das Elterngeld aus. Allerdings soll hier zeitnah nachgebessert werden. So sollen Eltern und werdende Eltern, die aktuell Einkommensverluste haben, zum Beispiel weil sie in Kurzarbeit sind, keinen Nachteil im Elterngeld haben. Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein.
Zudem soll für Eltern in systemrelevanten Berufen die Möglichkeit geschaffen werden, ihre Elterngeldmonate aufzuschieben.
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