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Erleichterungen bei BtM-Regeln wegen COVID-19
BMG will Sichtbezug per Botendienst ermöglichen
Auch bei der Substitution Notfallverschreibungen möglich
Zudem sollen die Vorgaben zum Personal und den Räumlichkeiten beim Sichtbezug gelockert werden. Somit soll er auch von Personen und in Räumlichkeiten, die nicht die Voraussetzungen der BtMVV erfüllen, durchgeführt werden können, um die Versorgung gegebenenfalls zu sichern. Darüber hinaus möchte das BMG die Möglichkeit schaffen, dass Substitutionspatienten durch den Botendienst der Apotheke zu Hause mit ihren benötigten Arzneimitteln versorgt werden können. Die Gesamtverantwortung für die Substitutionstherapie verbleibe aber unverändert beim Substitutionsarzt, heißt es. Außerdem weist das BMG bei jedem Punkt darauf hin, dass die jeweilige Erleichterung eine angemessene, ärztlich abgewogene Entscheidungsfindung voraussetzt.
Zwei weitere Maßnahmen betreffen die Verordnung selbst: So sollen im Rahmen der Ausnahmeregeln auch bei der Substitutionsbehandlung Notfallverschreibungen möglich sein, analog zu anderen BtM-Verordnungen. Außerdem sollen BtM-Verordnungen grundsätzlich auch auf „fremden“ Rezepten möglich sein, also von einem anderen Arzt als dem, der sie bei der Bundesopiumstelle angefordert hat. Regulär geht das nur Im Vertretungsfall.
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Neben diesen zahlreichen Ausnahmen der BtMVV, plant das BMG auch im BtMG selbst eine Anpassung. So sollen Apotheken und Krankenhausapotheken in dringenden Fällen sich untereinander mit Betäubungsmitteln versorgen dürfen, und zwar ohne die sonst dafür erforderlichen Genehmigungen. Damit will man einem möglichen höheren Bedarf an Betäubungsmitteln zur sogenannten Analogsedierung im Rahmen der Beatmung von COVID-19-Patienten Rechnung tragen. Die Vorschriften zur Dokumentation, insbesondere die des Abgabebelegverfahrens, müssen aber trotzdem eingehalten werden. Die erachtet das BMG für nicht verzichtbar – auch im Hinblick auf die Erfahrungen aus der Opioidkrise in den USA.
Die Verbände sind nun gehalten, bis heute Mittag Stellungnahmen abzugeben. Da die Verordnung nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, kann Spahn sie sehr kurzfristig in Kraft treten lassen. Gelten sollen Regelungen der neuen Verordnung laut Entwurf so lange, bis der Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufhebt, längstens aber bis zum 31. März 2021.
1 Kommentar
Sichtbezug als Ansatz einer auf gegenseitiges Vertrauen aufbauenden Informationstrategie des BMG ...
von Christian Timme am 07.04.2020 um 9:39 Uhr
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