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Gesetzgebung im Eilverfahren
Bundesrat stimmt Corona-Gesetzespaket zu
Zeitlich begrenzte weitreichende Kompetenzen
Das zweite Gesetz des Bundesgesundheitsministers sieht vor, dass der Bund nach einer Feststellung des Bundestages, dass „eine epidemische Lage von nationaler Tragweite“ vorliegt, für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen erhält, um dieser Epidemie schnell und effektiv begegnen zu können. Damit die Bundesregierung besagte „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ feststellen kann, muss die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen haben und die Furcht bestehen, dass eine bedrohliche übertragbare Krankheit nach Deutschland eingeschleppt wird. Droht eine dynamische Ausbreitung einer solchen Krankheit über mehrere Bundesländer, kann die epidemische Lage ebenfalls festgestellt werden. Der Bundestag hatte diese epidemische Lage im Bezug auf das neuartige Corona-Virus am vergangenen Mittwoch festgestellt.
Auch im Apothekenbereich kann der Minister jetzt direkt durchgreifen
Durch das Gesetz wird das Bundesgesundheitsministerium insbesondere ermächtigt, durch Allgemeinverfügung oder durch Rechtsverordnung Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicher zu stellen. Das betrifft unter anderem Regelungen, die im Normalfall durch die Selbstverwaltungspartner getroffen werden, und Maßnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Arzneimitteln, Schutzausrüstung und Labordiagnostik. Tatsächlich kann das Bundesgesundheitsministerium während der Pandemie praktisch alle versorgungsrelevanten Regeln in eigener Verantwortung anpassen, beispielsweise auch die Rabattverträge und die Regeln für die Hilfsmittelversorgung aussetzen.
Ferner enthält das Gesetz Ausnahmen vom Baurecht, um etwa kurzfristig medizinische Einrichtungen errichten zu können. Zudem wird eine Entschädigungsregelung für Eltern geschaffen, deren Kinder der Besuch einer Betreuungseinrichtung durch entsprechende behördliche Schließungen nicht mehr möglich ist.
Das Gesetz stellt auch klar, dass der Bundestag jederzeit die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschließen kann. Die neuen Befugnisse des Bundes gelten nur während der epidemischen Notlage.
Der nächste Schritt ist nun, das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorzulegen. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und überwiegend am Tag danach in Kraft treten.
1 Kommentar
„Spahn über alles!?“
von Heiko Barz am 30.03.2020 um 12:34 Uhr
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