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ABDA
Händedesinfektionsmittel aus der Apotheke – eine Übersicht
Arzneimittel oder Biozid – die Herstellung von Händedesinfektionsmitteln hat die Apotheken in den letzten Wochen nicht nur in der Rezeptur auf Trab gehalten, zehrend waren vor allem auch die gesetzlichen Vorgaben, was man offiziell denn nun darf und was nicht. Die ABDA hat für die Apotheken jetzt eine Übersicht „Herstellung von Desinfektionsmitteln für Hände in der Apotheke“ erstellt, welche die wichtigsten Punkte klärt.
Desinfektionsmittel sind aufgrund des stark erhöhten Bedarfs durch die SARS-CoV-2-Pandemie knapp. Für Verwirrung sorgten in den vergangenen Wochen vor allem Händedesinfektionsmittel, da deren Herstellung in der Apotheke – zumindest von gesetzlicher Seite – sich als nicht ganz so einfach herauskristallisierte. Anfang März kam die erste Erleichterung in Form einer Allgemeinverfügung der hierfür zuständigen Bundesstelle für Chemikalien, die es Apotheken bundesweit ermöglichte, befristet bestimmte isopropanolhaltige Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion herzustellen, es ging dabei um die Versorgung der privaten Haushalte. Ein ergänzender Erlass („Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger, 1-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an berufsmäßige Verwender aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit“) regelt seit Mitte März die Abgabe an berufsmäßige Verwender und die Herstellung durch die chemische Industrie.
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ABDA erstelle Übersicht für Handdesinfektionsmittel
Die ABDA hat nun eine Übersicht erstellt, die nochmals die wichtigsten Punkte klärt, die es bei der Herstellung zu beachten gilt . Hilfreich ist vor allem eine Tabelle, die die zulässigen Rezepturformeln der in Apotheken hergestellten Desinfektionsmittel je nach vorgesehenem Verwender zeigt.
Herstellung als Biozide
Rezepturformel | Endverbraucher | Berufsmäßige Verwendung |
WHO-Empfehlung 2-Propanol 99,8 % V/V Glycerol 98 % Gereinigtes Wasser | Ja | Ja |
2-Propanol-Wasser-Gemisch 70 % (V/V) | Ja | Ja |
1-Propanol-Wasser-Gemisch 70 % (V/V) | Nein | Ja |
WHO-Empfehlung Ethanol 96 % V/V Wasserstoffperoxid 3 % (V/V) Glycerol 98 % Gereinigtes Wasser | Unter bestimmten Voraussetzungen (s.u.) | Ja |
Ethanol-Wasser-Gemisch 70 % (V/V) | Unter bestimmten Voraussetzungen (s.u.) | Ja |
Ethanol-Wasser-Gemisch 80 % (V/V) | Unter bestimmten Voraussetzungen (s.u.) | Unter bestimmten Voraussetzungen (s.u.) |
Herstellung als Arzneimittel
Rezepturformel | Endverbraucher | Berufsmäßige Verwendung |
Ethanol-Wasser-Gemisch 80 % (V/V) nach Standardzulassung | Ja | Ja |
Ethanol-Wasser-Gemisch 80 % (V/V) – vergällt – nach Standardzulassung | Ja | Ja |
2-Propanol-Wasser-Gemische 70 % (V/V) bzw. 80 % (V/V) nach Standardzulassung | Ja | Ja |
Bestimmten Voraussetzungen Eine der Voraussetzung für die Herstellung der Ethanol-Wasser-Gemische als Biozide für den Endverbraucher ist, dass das Ethanol von einem Unternehmen stammt, das in der sogenannten Artikel 95-Liste der Europäischen Chemikalienagentur gelistet ist, erklärt die ABDA noch. Allerdings wurde diese Bedingung vom Bundesamt für Chemikalien durch die zweite Allgemeinverfügung angesichts der besonderen Gefahr für öffentliche Gesundheit nun ebenfalls gelockert. (Die neue Allgemeinverfügung gilt befristet bis einschließlich 8. September 2020, kann aber auch jederzeit widerrufen werden.)
Apotheker finden die Herstellung von Desinfektionsmitteln für die Hände in der Apotheke im Mitgliederbereich der ABDA unter Informationen zum Coronavirus und Informationen und Materialien für Apotheken.
4 Kommentare
Sorry aber.....
von Alexander D am 25.03.2020 um 13:39 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: Sorry aber
von Mark Bana am 26.03.2020 um 0:02 Uhr
AW: Sorry aber
von Alexander D am 26.03.2020 um 13:24 Uhr
Artikel 95-Liste der Europäischen Chemikalienagentur
von Anna Birzele am 25.03.2020 um 1:35 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
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