Straftatbestand nichtig

Bundesverfassungsgericht kippt Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe

Berlin - 26.02.2020, 12:45 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht hat sein Urteil zur Sterbehilfe gesprochen. (c / Foto: Darius Ramazani)

Das Bundesverfassungsgericht hat sein Urteil zur Sterbehilfe gesprochen. (c / Foto: Darius Ramazani)


Wie eine Regulierung möglich wäre

Das Bundesverfassungsgericht stellt aber auch klar, dass hieraus nicht folgt, dass es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen untersagt ist, die Suizidhilfe zu regulieren. Der Gesetzgeber habe auch mit dem strafrechtlichen Verbot durchaus einen legitimen Zweck verfolgt – nämlich die Selbstbestimmung des Einzelnen über sein Leben und hierdurch das Leben als solches zu schützen. Die Verfassungsrichter können auch die Gründe nachvollziehen, warum der Gesetzgeber im Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe Gefahren für die Selbstbestimmung sah: Er befürchtete, es könne zu einer „gesellschaftlichen Normalisierung“ der Suizidhilfe kommen und der assistierte Suizid könne sich als normale Form der Lebensbeendigung, insbesondere für alte und kranke Menschen, etablieren. Dennoch: Am Ende lassen die Richter die Norm an der Angemessenheit scheitern. Sie stelle nämlich nicht sicher, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt – genau dies wäre aber für eine zulässige gesetzgeberische Regulierung nötig.

Wie könnte nun eine zulässige Regulierung in Bezug auf die organisierte Suizidhilfe aussehen? Die Verfassungsrichter meinen, dem Gesetzgeber stehe dafür sogar „ein breites Spektrum an Möglichkeiten“ offen: „Sie reichen von prozeduralen Sicherungsmechanismen, etwa gesetzlich festgeschriebener Aufklärungs- und Wartepflichten, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern, bis zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe. Diese können auch im Strafrecht verankert oder jedenfalls durch strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen abgesichert werden“.

Berufsrecht der Ärzte und Apotheker müsste angepasst werden

Eine zulässige Regelung erfordere nicht nur eine konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte und der Apotheker, sondern möglicherweise auch Anpassungen des Betäubungsmittelrechts, so die Richter weiter. Dies schließe nicht aus, die im Bereich des Arzneimittel- und des Betäubungsmittelrechts verankerten Elemente des Verbraucher- und des Missbrauchsschutzes aufrechtzuerhalten und in ein Schutzkonzept zur Suizidhilfe einzubinden. Zuletzt stellen die Richter noch klar: Was es nicht geben darf, ist eine Verpflichtung zur Suizidhilfe.

Das Urteil zeigt nicht nur, dass § 217 StGB nicht bestehen bleiben kann. Es ist auch ein Appell an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU), der sich beharrlich dagegen sträubt ein im März 2017 ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen. Dieses hatte entschieden, dass einem Schwerkranken im Einzelfall nicht verweigert werden darf, ein tödliches Betäubungsmittel erwerben zu dürfen – zumindest im extremen Einzelfall. Es sah die Möglichkeiten der Sterbehilfe also noch enger als jetzt das Bundesverfassungsgericht. Doch Spahns Ministerium hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nach diesem Urteil angewiesen, Anträge von Patienten, ein solches Arzneimittel erwerben zu dürfen, nicht positiv zu bescheiden – was die Behörde mittlerweile in mehr als 100 Fällen sodann auch nicht tat.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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