Worum ging es in dem Fall?
Eine Frau war seit einem Unfall im Jahr 2002 vom Hals abwärts gelähmt. Sie musste künstlich beatmet werden und war auf ständige medizinische Betreuung und Pflege angewiesen. Hinzu kamen schmerzhafte und häufige Krampfanfälle. Die Frau empfand ihre Lebenssituation als unerträglich und entwürdigend. Sie wollte aus dem Leben scheiden und besprach diesen Wunsch unter anderem mit ihrem Ehemann, der gemeinsamen Tochter, den behandelnden Ärzten und einem Geistlichen. Im November 2004 beantragte sie beim BfArM ihr den Erwerb von 15 g Natrium-Pentobarbital zu erlauben, um einen begleiteten Suizid durchzuführen. Das BfArM lehnte den Antrag ab. Die Begründung: Eine Erlaubnis mit dem Ziel der Selbsttötung sei nicht vom Zweck des Betäubungsmittelgesetzes gedeckt. 2005 nahm sich die Frau mithilfe des Schweizer Sterbehilfeverein Dignitas das Leben. Ihr Ehemann stritt für sie daraufhin mit dem BfArM lange Jahre vor Gericht. Am Ende stand das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
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