Neue Preise für parenterale Zubereitungen

Zyto-Apotheker kritisieren Hilfstaxen-Einigung

Berlin - 25.02.2020, 16:00 Uhr

Apotheker und Kassen ringen immer wieder um angemessene Preise für parenterale Zubereitungen. ( r / Foto: benicoma / stock.adobe)

Apotheker und Kassen ringen immer wieder um angemessene Preise für parenterale Zubereitungen. ( r / Foto: benicoma / stock.adobe)


Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Anpassung der Anlage 3 der Hilfstaxe geeinigt. Zum 1. März sollen die neuen Regelungen zur Abrechnung parenteraler Zubereitungen in Kraft treten. Bei der Arbeitsgemeinschaft parenterale Zubereitungen (ARGE PareZu) kommen diese allerdings gar nicht gut an. Kritisiert wird unter anderem, dass die Arbeitspreise nicht angetastet werden, obwohl diese als viel zu niedrig empfunden werden.

Die Anlage 3 zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen hält Apotheken, die parenterale Zubereitungen herstellen, seit geraumer Zeit auf Trab. Anfang 2018 gab es nach schwierigen – und erfolglosen – Verhandlungen zwischen Deutschem Apotheker Verband (DAV) und GKV-Spitzenverband einen Schiedsspruch zur Preisvereinbarung für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie. Doch dieser wurde umgehend vom DAV beklagt. Am 16. Oktober 2018 schlossen DAV und GKV-Spitzenverband vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg allerdings einen Vergleich, statt sich auf ein weiteres langwieriges Gerichtsverfahren einzulassen. Unter anderem einigten sie sich darauf, dass die von der Schiedsstelle festgesetzte rückwirkende Geltung der neuen Abschläge für patentgeschützte Wirkstoffe entfallen soll. Stichtag sollte nun der 1. Februar 2018 sein.

Doch auch nach dem Vergleich wurde die Hilfstaxe beziehungsweise ihre Anlage 3 weiter verhandelt. Es galt, weiterhin einige offene Fragen zu klären. Ohnehin sind die Preisabschläge immer wieder zu prüfen und neu zu verhandeln, wenn es nötig ist.

Und so kam es abermals zu langwierigen Verhandlungen der beiden Vertragspartner. Tatsächlich fand man am Ende eine Einigung, der die DAV-Mitgliederversammlung bereits Ende Januar zustimmte. Auch der GKV-Spitzenverband bekam die neue Regelung durch seine Gremien, doch das Unterschriftenverfahren zog sich. Erst am gestrigen Montag gab der DAV die Einigung offiziell bekannt, dass die neue Anlage 3 der Hilfstaxe zum 1. März 2020 wirksam wird. 

Was wird neu geregelt?

Der DAV fasst die wesentlichen Punkte wie folgt zusammen:

  • Zum einen werden für Wirkstoffe beziehungsweise Fertigarzneimittel, die seit dem Schiedsspruch vom 1. Februar 2018 neu in den Markt eingeführt oder generisch wurden, Abschläge festgelegt, die ab dem 1. März gelten (Anhänge 1 und 2 der Anlage 3 Teil 2 der Hilfstaxe). Dabei wurde für einige teilweise zusätzlich eine Rückwirkung vereinbart.
  • Weiterhin wird der zuvor bestehende Auffangabschlag in Höhe von 1,6 Prozent für patentgeschützte Wirkstoffe beziehungsweise Fertigarzneimittel gestrichen.
  • Es wird ein Verfahren für die künftige Vereinbarung von Abschlägen für Wirkstoffe und Fertigarzneimittel, die ab dem 1. März 2020 neu auf den Markt kommen/ generisch werden, festgelegt (Ziffer 4.1 bis Ziffer 4.6 der Anlage 3 Teil 2).
  • Und: Die Kündigungsmöglichkeiten werden neu gestaltet, insbesondere wird eine separate Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitspreis eingeführt.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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