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Zyto-Preise
VZA: Vergleich ist Erfolg – doch offene Fragen bleiben
Der Verband Zytostatika herstellender Apothekerinnen und Apotheker (VZA) begrüßt den Vergleich zwischen Deutschem Apothekerverband und GKV-Spitzenverband zur Anlage 3 der Hilfstaxe. Allerdings seien nach wie vor viele Fragen rund um den Schiedsspruch offen.
Im Januar dieses Jahres hatte die für Streitigkeiten zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband zuständige Schiedsstelle unter dem Vorsitz von Dr. Rainer Hess einen Beschluss zur Anlage 3 der Hilfstaxe gefällt. Der Gesetzgeber hatte den Vertragspartnern aufgegeben, die Preise für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie neu zu vereinbaren – da dies innerhalb der gesetzten Frist nicht gelang, war die Schiedsstelle gefordert. Doch die von ihr gefundenen Regelungen gefielen der Apothekerseite gar nicht. Der DAV legte – mit Unterstützung des Verbands Zytostatika herstellender Apothekerinnen und Apotheker (VZA) – Klage ein. Diese sollte am vergangenen Dienstag vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verhandelt und entschieden werden. Es kam allerdings anders: DAV und GKV-Spitzenverband einigten sich auf einen Vergleich und der DAV nahm seine Klage zurück.
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Peterseim: Anrollende Retax-Welle eingedämmt
DAV und GKV-Spitzenverband betonten bereits gestern, dass mit dem Vergleich Rechtssicherheit geschaffen werde. Nun hat auch der VZA ihn als Erfolg begrüßt. „Für den Rückwirkungszeitraum besteht nun Klarheit, und die schon anrollende Retaxationswelle mit erheblichen finanziellen Folgen für die Apotheken kann noch eingedämmt werden“, sagte VZA- Präsident Dr. Klaus Peterseim.
Der Vergleich sieht vor, dass die Rückwirkung des Schiedsspruches auf den 1. November 2017 wegfällt – maßgeblicher Zeitpunkt ist nun der 1. Februar 2018. Zudem gelten für Wirkstoffe und Arzneimittel, die ab dem 1. Februar 2018 neu in den Markt eingeführt beziehungsweise generisch worden sind, nicht mehr automatisch die „Auffangabschläge“ in Höhe von 1,6 beziehungsweise 50 Prozent. Stattdessen müssen DAV und GKV-Spitzenverband nach einer durchgeführten Preisabfrage neue Abschläge vereinbaren, die dann rückwirkend ab dem Tag der erstmaligen Markteinführung gelten.
Zurück an den Verhandlungstisch
Gemütlich machen können es sich die Verhandler von DAV und GKV-Spitzenverband nun also nicht. Vielmehr geht es nun zurück an den Verhandlungstisch. „Viele Fragen rund um den Schiedsspruch sind noch offen“, sagt Peterseim. Das gelte für die erforderliche Transparenz bei den Preisabfragen der GKV und dem darauf beruhenden, nachvollziehbaren Basispreis, den Handlings- und Risikozuschlag auf die Substanz und die notwendige Erhöhung der Dienstleistungspauschale.
Auskömmlichkeit auch für Apotheken mit kleinem Herstellungsumfang
Der VZA betont ferner, dass die Vertragsparteien auch nach dem Vergleich die in der Hilfstaxe festgesetzten oder im Vergleichswege vereinbarten Preisabschläge künftig erneut prüfen und neu verhandeln können. Nach Ansicht des VZA muss ein Preisbildungssystem aus Arzneimittelpreis und Dienstleistungsvergütung etabliert werden, das auch Apotheken mit kleinerem Herstellungsumfang auskömmliches Arbeiten ermöglicht. Nur so sei die Struktur der flächendeckenden und wohnortnahen Patientenversorgung durch herstellende Apotheken auch künftig zu gewährleisten.
„Dafür setzen wir uns mit aller Kraft ein“, so Peterseim. Dies sei auch im Interesse der Krankenkassen: Denn die bedarfsgerechte, kurzfristig abgerufene Herstellung durch die Apotheke vor Ort sei immer noch die preisgünstigste Form der Versorgung.
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