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GKV-Faire-Kassenwettbewerb-gesetz (GKV-FKG)
Bundestag beschließt Maßnahmen gegen Arzneimittel-Lieferengpässe
Regelungen zum Kassenwettbewerb
Neben den Maßnahmen zur Verbesserung der Arzneimittelversorgung enthält das Gesetz hauptsächlich Neuregelungen zum Wettbewerb zwischen Krankenkassen, aber auch einige weitere Regulierungen. Hier einige Beispiele:
- Neue Haftungsregeln: Heute zahlen bei der Auflösung, Schließung oder Insolvenz einer Kasse zuerst die anderen Krankenkassen der gleichen Kassenart. Künftig wird die Last fair unter allen Krankenkassen verteilt.
- Neue Verhaltensregeln für den Wettbewerb: Die Verhaltensregeln für den Wettbewerb und insbesondere für Werbemaßnahmen werden laut BMG „klarer und verbindlicher“ definiert. Auch die Unterlassungsansprüche und Rechtsschutzmöglichkeiten der Krankenkassen untereinander bei wettbewerbswidrigem Verhalten werden ausgeweitet.
- Neue Strukturen des GKV-Spitzenverbandes: Der Gesetzgeber will dafür sorgen, dass das operative Geschäft der Kassen „enger und transparenter“ angebunden wird. Dazu wird ein neuer „Lenkungs- und Koordinierungsausschuss“ geschaffen, der mit Vorstandsmitgliedern der einzelnen Krankenkassen besetzt ist. Das BMG hatte hier allerdings weitergehende Eingriffe in die Selbstverwaltung vor, die die Regierungsfraktionen wieder aus dem Gesetz genommen haben. Und: Künftig gibt es eine Frauenquote in den Entscheidungsgremien.
- Kooperation zwischen den Aufsichtsbehörden: Die bisher geltenden Rahmenbedingungen für den Erfahrungs- und Meinungsaustausch der Aufsichtsbehörden der Krankenkassen werden konkretisiert, um Transparenz, Abstimmung und Kooperation zwischen den Aufsichtsbehörden auf Bundes- und Landesebene zu stärken.
- Finanzausgleich der Krankenkassen (Risikostrukturausgleich, RSA): Regionale Über- und Unterdeckungen im Finanzausgleich werden abgebaut und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Krankenkassen geschaffen. Zudem wird durch die Regionalkomponente der Marktkonzentration einzelner Kassen entgegengewirkt.
- Krankheits-Vollmodell: Künftig wird bei der Verteilung der Gelder aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenkassen das gesamte Krankheitsspektrum (statt bisher 50 bis 80 Krankheiten) im RSA berücksichtigt. Das erhöht die Zielgenauigkeit des Finanzausgleichs und verringert Über- und Unterdeckungen für den Großteil der Versicherten.
- Risikopool: Hochkostenfälle werden dadurch abgefedert, dass die Krankenkassen für jeden Leistungsfall 80 Prozent der Leistungsausgaben erstattet bekommen, die über 100.000 Euro pro Jahr hinausgehen.
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- Präventionsausgaben: Die Präventionsorientierung im RSA wird gestärkt, indem eine Vorsorge-Pauschale eingeführt wird. Damit wird der Anreiz für Krankenkassen gestärkt, die Inanspruchnahme von Präventionsmaßnahmen ihrer Versicherten zu fördern.
- Versichertenindividuelle Berücksichtigung von Arzneimittelrabatten: Systematische Über- und Unterdeckungen sollen vermieden und Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden. Wirtschaftlichkeitsanreize zum Abschluss von Rabattverträgen durch die Krankenkassen bleiben erhalten.
- Eine Manipulationsbremse soll sicherstellen, dass sich eine sogenannte „Kodierbeeinflussung“ künftig nicht mehr lohnt: Wenn die Diagnosekodierungen bei bestimmten Krankheiten auffällig stark steigen, bekommen alle Krankenkassen hierfür keine Zuweisungen mehr.
- Um für die Jahre 2018 und 2019 etwaige nicht refinanzierte Tarifsteigerungen in der Pflege zu finanzieren, erhalten die Krankenhäuser einmalig rund 250 Millionen Euro.
4 Kommentare
Wieder daneben
von ratatosk am 17.02.2020 um 16:07 Uhr
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Maßnahmen gegen Lieferengpässe??
von Heiko Barz am 14.02.2020 um 12:41 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Richtig & Mehr ... das kann man 4 Jahre lang "aufsagen" ohne etwas gesagt zu heben ... davon brauchen wir noch mehr ...
von Christian Timme am 13.02.2020 um 21:47 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Richtig & Mehr ... ohne etwas gesagt zu h a b e n ...
von Christian Timme am 13.02.2020 um 22:12 Uhr
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