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Maßnahmen gegen Lieferengpässe im FKG
Auch Großhändler sollen künftig regelmäßig Daten liefern
BfArM muss anfordern
Zwar muss das BfArM die Daten weiterhin „anfordern“ – doch jedenfalls für diese in der neuen Liste bestimmten Fertigarzneimittel gilt dann die regelmäßige Meldepflicht für Großhandel und Unternehmen. Wie die vom BfArM zu erstellende Liste von Fertigarzneimitteln aussehen und wie dynamisch sie sein wird, bleibt abzuwarten.
Verschont bleiben allerdings die Apotheker. Der GKV-Spitzenverband hatte erst Anfang dieser Woche ein Gutachten vorgestellt, mit dem er seine Forderung stützte, auch für die Apotheken sollten Meldepflichten gelten. So weit will der Gesetzgeber allerdings nicht gehen.
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Leicht verändert ist auch die Regelung zur geplanten erweiterten Austauschmöglichkeit für Apotheken, im Fall, dass ein Rabattarzneimittel nicht lieferbar ist. Weiterhin sollen Apotheken künftig schon per Gesetz unmittelbar substituieren dürfen. Mehrkosten, die entstehen, wenn nur Arzneimittel über dem Festbetrag verfügbar sind, sollen die Kassen tragen. Neu ist lediglich der erste Satz im neuen § 129 Abs. 4c SGB V. Dort steht jetzt: „Eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten Arzneimitteln ist von den Vertragspartnern nach Absatz 2 sicherzustellen." Die „Vertragspartner“, also Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband, waren an dieser Stelle zuvor nicht erwähnt. Allerdings waren sie bereits in der Begründung genannt – diese hat sich nicht verändert, sodass es sich wohl um eine Klarstellung im Gesetzestext handelt.
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Hinweis der Redaktion: Der letzte Absatz wurde am 12. Februar 2020 um 11:00 Uhr präzisiert. Zuvor hieß es, es habe gar keine Änderung gegenüber der vorherigen Fassung gegeben.
2 Kommentare
Bürokratiemonster
von Karl Friedrich Müller am 12.02.2020 um 14:04 Uhr
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