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Bonpflicht
Wo endet die Datenschutz-Verantwortung der Apotheker für Kassenbons?
Aufgepasst bei der Entsorgung!
Natürlich gibt es auch bei dieser „datenschutzkonformen“ Vernichtung einiges zu beachten. Die Kammer weist darauf hin, dass Aktenvernichter zur Vernichtung sensibler personenbezogener Daten gemäß DIN-Norm 66399 mindestens Schutzklasse 3, Sicherheits-/Zerkleinerungsstufe 4 entsprechen müssen. Dies sollte insbesondere bei Neuanschaffungen berücksichtigt werden. Bei der Nutzung von Datentonnen sei darauf zu achten, dass vom Entsorgungsunternehmen ein Entsorgungsbeleg zur Verfügung gestellt wird, der die datenschutzkonforme Vernichtung bestätigt. Gleichzeitig handele es sich regelmäßig um eine Auftragsverarbeitung, die über eine entsprechende Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO zu regeln sei.
Außerhalb der Apotheke endet die Verantwortung
Die datenschutzrechtliche Verantwortung der Apotheke endet laut Kammer-Info, wenn der Kunde die Apotheke mit dem Bon verlassen hat. Dann sei es Angelegenheit des Kunden, wie er mit dem Bon umgeht: ob er ihn verwahrt, vernichtet oder ob er ihn einfach wegwirft.
Aus dem Wege gehen lässt sich dem Problem, wenn die Bons nicht mehr personalisiert ausgegeben werden. Denn es ist erst die Kombination von persönlichen Daten wie dem Namen und der Medikation, die die Bons so sensibel machen. Stehen auf dem Kassenzettel nur die Apotheke mit Anschrift, Preis, Datum, Uhrzeit und die gekauften Produkte, so ist dies datenschutzrechtlich unproblematisch – und die Entsorgung ebenso. Die Kammer regt für den Fall einer Umstellung auf nicht personalisierte Bons an, auch auf den Namen der bedienenden Person zu verzichten – wahlweise gänzlich oder indem er durch eine Nummer ersetzt wird.
Die Apothekerkammer Berlin rät überdies, die Kundenkarte zu nutzen, wenn ein Kunde einen Nachweis über seine Käufe und die geleistete Zuzahlung möchte. Die Kundenkartenvereinbarungen enthielten – soweit ersichtlich – die erforderlichen datenschutzrechtlichen Regelungen auf Basis der Einwilligung. Auf Wunsch des Kunden könne ihm eine Dokumentation seiner eingelösten Verordnungen und getätigten Käufe zur Verfügung gestellt werden.
Kunden, die auf einen personalisierten Bon bestehen, sollte man nicht nachgeben. Ihr sei keine Vorschrift bekannt, die den Ausdruck eines personalisierten Bons erfordere, erklärt die Kammer.
2 Kommentare
Nicht personalisierte Bons
von Christoph am 12.01.2020 um 13:02 Uhr
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Nichtpersonalisierte Bons
von Karich am 10.01.2020 um 9:17 Uhr
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