Maßnahmen gegen Lieferengpässe im GKV-FKG

ABDA: Apotheken für Mehraufwand vergüten und besser informieren

Berlin - 13.12.2019, 16:05 Uhr

Lieferbar oder nicht? Apotheken bringen viel Zeit für das Management von Engpässen auf. Die Arzneimittelpreisverordnung erfasst diesen Aufwand nicht.  (b/Foto: gpointstudio / stock.adobe.com)

Lieferbar oder nicht? Apotheken bringen viel Zeit für das Management von Engpässen auf. Die Arzneimittelpreisverordnung erfasst diesen Aufwand nicht.  (b/Foto: gpointstudio / stock.adobe.com)


Vergütung des Mehraufwandes und Regelung zum Entlassmanagement

Weiterhin betont die ABDA, dass die Bewältigung von Lieferengpässen mit einem erheblichen Aufwand in den Apotheken verbunden ist, der angemessen vergütet werden müsse. Sie verweist in Ihrer Stellungnahme auf den „Apothekenklima-Index 2019“, wonach 62,2 Prozent der Apothekerinnen und Apotheker mehr als 10 Prozent ihrer Arbeitszeit dafür aufwenden, um bei Engpässen gemeinsam mit Ärzten, Großhändlern und Patienten nach Lösungen zu suchen.

Schließlich will die ABDA in den neuen Absatz des § 129 SGB V eine spezielle Regelung zum Entlassmanagement unterbringen. Das Verordnungsrecht der Krankenhäuser ist derzeit auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen beschränkt (§ 39 Absatz 1a Satz 7 SGB V). Hierdurch werde das Auswahlspektrum bereits für die Regelversorgung relativ eng gefasst, da die kleinste Packungsgröße ungeachtet von Lieferengpässen häufiger nicht verfügbar sei. Jedenfalls bei einem Engpass sei eine Ausnahme erforderlich, die durch die Rahmenvertragspartner näher auszugestalten ist.

Konkret schlägt die ABDA vor, die Neuregelung in § 129 Absatz 4c SGB wie folgt zu fassen:


Eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln ist auch im Fall von Lieferengpässen sicherzustellen. Das Nähere hierzu ist im Rahmenvertrag nach Absatz 2 festzulegen. Gegenstand sind hierbei auch Abweichungen von § 39 Absatz 1a Satz 7 und § 129 Absatz 1 Satz 4. Ferner ist eine Vergütung der Apotheken für den aus Lieferengpässen zulasten der versorgenden Apotheke sich ergebenden Mehraufwand zu vereinbaren.“ 

Aus der ABDA-Stellungnahme zum GKV-FKG vom 12.12.2019


Flankierend regt die ABDA an, die bestehende Regelung, nach der Versicherte, die ein Arzneimittel mit einem über dem Festbetrag liegenden Preis haben wollen, für diese Mehrkosten selbst aufkommen müssen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SGB V) mit einer Ausnahme zu versehen. Und zwar für den Fall, dass angesichts von Lieferengpässen nur ein solches Arzneimittel verfügbar ist – das soll die Versicherten nicht belasten



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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