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„Kassengesetz“
BMF: Auslassen der Bonpflicht ist nicht bußgeldbewehrt
BMF: Ausnahmen werden im Einzelfall geprüft
Heißt konkret: Das Auslassen der Bonpflicht selbst wird nicht sanktioniert. Allerdings könnte es als Hinweis darauf interpretiert werden, dass mit der Kassenführung etwas nicht stimmt – was wiederum weitere Prüfungen nach sich ziehen könnte. Das von SPD-Minister Olaf Scholz geleitete BMF stellt auch nochmals klar, dass die Pflicht nur für den Verkäufer gilt – der Käufer muss das Papier nicht zwingend mitnehmen: „Es gibt nur die Pflicht zur Ausgabe eines Belegs und die Pflicht zum unmittelbaren zur Verfügung stellen. Es gibt keine Pflicht zur Mitnahme“, heißt es dort.
Im Gesetz ist übrigens auch eine Härtefallregelung vorgesehen, die bestimmte Verkäufer von der Bonpflicht befreit. Konkret kommt eine Befreiung nur dann in Betracht, „wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht“. Das Finanzministerium erklärt dazu: „Die Frage, ob eine solche Härte vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und ist von den Finanzbehörden vor Ort zu prüfen.“
Weiter reichende Ausnahmen von der Bonpflicht werden derzeit allerdings in der Union diskutiert. Wie DAZ.online berichtet, soll Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) in seiner Fraktion erklärt haben, dass man sich die Bonpflicht nochmals genauer anschauen wolle. Auch Altmaiers Staatssekretär Thomas Bareiß (CDU) erklärte in einem Zeitungsbericht, dass er noch Gesprächsbedarf sehe. Im Gespräch sind offenbar verschiedene Lockerungen.
5 Kommentare
Verstösse gegen die Bonpflicht
von Döhring am 25.01.2020 um 14:53 Uhr
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Null-Bons: null Sinn
von Christina am 14.12.2019 um 21:36 Uhr
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Bonpapierverschwendung und Umweltschutz
von FiAsKo am 13.12.2019 um 16:36 Uhr
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AW: Bonpapierverschwendung und Umweltschutz
von Ehlers, Ilona am 16.01.2020 um 11:03 Uhr
Bonpflicht
von Bernd Küsgens am 12.12.2019 um 17:40 Uhr
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