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„Kassengesetz“
BMF: Auslassen der Bonpflicht ist nicht bußgeldbewehrt
In diesen Tagen beschäftigen sich viele Apotheker mit der sogenannten „Bonpflicht“, die ab dem 1. Januar 2020 auf sie zukommt. Durch das Ende 2016 beschlossene Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind alle (Einzel-)Händler unter anderem dazu verpflichtet, Kassenbelege auszugeben. Automatisch stellt sich da vielen Apothekern die Frage: Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte? Das Bundesfinanzministerium teilt dazu auf seiner Homepage mit, dass zumindest kein Bußgeld droht.
Am 22. Dezember 2016 beschlossen Union und SPD im Bundestag das sogenannte „Kassengesetz“. Die zentralen Ziele des Gesetzes sind: die Manipulation digitaler Kassensysteme vermeiden und dem Steuerbetrug vorbeugen. Auch für Apotheker sind in dem Gesetz, das seit 2017 nach und nach in Kraft tritt, mehrere relevante Passagen und Neuregelungen enthalten. Erstens müssen elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Die Finanzverwaltung hat in diesem Punkt allerdings eine Gnadenfrist gewährt: Demnach wird sie es nicht beanstanden, wenn die TSE bis zum 30. September 2020 im Kassensystem fehlt.
Zweitens gilt ab dem 1. Januar 2020 eine Belegausgabepflicht, die sogenannte „Bonpflicht“. Mithilfe des ausgegebenen Bons sollen Abgleiche mit der Kassensoftware möglich sein – um eventuelle Manipulationen der Kasse feststellen zu können. DAZ.online hat bereits ausführlich berichtet, was die Apotheker bei der neuen Bonpflicht beachten müssen.
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Vielen Apothekern stellt sich aber auch die Frage nach den Sanktionsmöglichkeiten: Was droht einem Inhaber, wenn er dabei erwischt wird, keine Kassenbelege auszugeben? Das federführende Bundesfinanzministerium bezieht dazu auf seiner Homepage klar Stellung. Wörtlich heißt es dort:
Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt. Er könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde.“
BMF: Ausnahmen werden im Einzelfall geprüft
Heißt konkret: Das Auslassen der Bonpflicht selbst wird nicht sanktioniert. Allerdings könnte es als Hinweis darauf interpretiert werden, dass mit der Kassenführung etwas nicht stimmt – was wiederum weitere Prüfungen nach sich ziehen könnte. Das von SPD-Minister Olaf Scholz geleitete BMF stellt auch nochmals klar, dass die Pflicht nur für den Verkäufer gilt – der Käufer muss das Papier nicht zwingend mitnehmen: „Es gibt nur die Pflicht zur Ausgabe eines Belegs und die Pflicht zum unmittelbaren zur Verfügung stellen. Es gibt keine Pflicht zur Mitnahme“, heißt es dort.
Im Gesetz ist übrigens auch eine Härtefallregelung vorgesehen, die bestimmte Verkäufer von der Bonpflicht befreit. Konkret kommt eine Befreiung nur dann in Betracht, „wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht“. Das Finanzministerium erklärt dazu: „Die Frage, ob eine solche Härte vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und ist von den Finanzbehörden vor Ort zu prüfen.“
Weiter reichende Ausnahmen von der Bonpflicht werden derzeit allerdings in der Union diskutiert. Wie DAZ.online berichtet, soll Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) in seiner Fraktion erklärt haben, dass man sich die Bonpflicht nochmals genauer anschauen wolle. Auch Altmaiers Staatssekretär Thomas Bareiß (CDU) erklärte in einem Zeitungsbericht, dass er noch Gesprächsbedarf sehe. Im Gespräch sind offenbar verschiedene Lockerungen.
5 Kommentare
Verstösse gegen die Bonpflicht
von Döhring am 25.01.2020 um 14:53 Uhr
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Null-Bons: null Sinn
von Christina am 14.12.2019 um 21:36 Uhr
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Bonpapierverschwendung und Umweltschutz
von FiAsKo am 13.12.2019 um 16:36 Uhr
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AW: Bonpapierverschwendung und Umweltschutz
von Ehlers, Ilona am 16.01.2020 um 11:03 Uhr
Bonpflicht
von Bernd Küsgens am 12.12.2019 um 17:40 Uhr
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