Apothekenreform

Länder für Klarstellung: Wann braucht man im Botendienst Fachpersonal?

Berlin - 06.09.2019, 13:30 Uhr

Wann muss der Botendienst durch pharmazeutisches Fachpersonal erfolgen und wann nicht? Mit dieser Frage hat sich der Gesundheitsausschuss des Bundesrates beschäftigt. (s / Foto: imago images / Joker)

Wann muss der Botendienst durch pharmazeutisches Fachpersonal erfolgen und wann nicht? Mit dieser Frage hat sich der Gesundheitsausschuss des Bundesrates beschäftigt. (s / Foto: imago images / Joker)


Einfluss des Bundesrates nicht zu unterschätzen

Sofern der Apotheker aber schon eine Verordnung, als E-Rezept oder auf Papier, vorliegt, muss der Botendienst aus Sicht der Länderexperten auch nicht durch Fachpersonal durchgeführt werden. Denn dann seien solche Verwechslungen nicht zu befürchten. Es müsse lediglich sichergestellt werden, dass Patienten beraten werden, bevor ihnen ein Rx-Arzneimittel ausgehändigt wird. „Da die Beratung eines Patienten auch im Wege der Telekommunikation erfolgen kann, bedarf es bei der Auslieferung von Medikamenten, die beispielsweise mittels E-Rezept bestellt wurden, nicht zwingend der Zustellung durch pharmazeutisches Fachpersonal“, heißt es weiter. So könne der „unnötige“ Einsatz von pharmazeutischem Fachpersonal vermieden werden.

Die Gesundheitsministerien der Länder schlagen dem Plenum des Bundesrates, das sich am 20. September mit der Angelegenheit beschäftigt, noch zwei weitere kleinere Änderungen vor. Zunächst soll es in der Verordnung nicht mehr heißen, dass Arzneimittel durch Boten „einer“, sondern „der“ Apotheke ausgeliefert werden. „Diese Präzisierung dient der Sicherstellung, dass der Botendienst im Apothekenbereich nicht durch willkürlich eingesetztes Personal erfolgt, sondern von Mitarbeitern durchgeführt wird, die der Weisungsbefugnis der Apothekenleitung unterstehen“, wird dazu erklärt. Und: Über eine weitere kleine Klarstellung soll hinzugefügt werden, dass auch OTC-Arzneimittel grundsätzlich beratungsbedürftig sind – auch im Botendienst.

Der Einfluss des Bundesrates auf diese Verordnung ist nicht zu unterschätzen: Das Papier muss nicht mehr in den Bundestag. Stimmt die Länderkammer zu, kann es in Kraft treten. Beschließt das Plenum am 20. September Änderungswünsche, könnte die Verordnung nur „nach Maßgabe bestimmter Änderungen“ in Kraft treten. Heißt konkret: Wenn die Bundesregierung die Wünsche der Länder nicht übernimmt, kann die Verordnung auch nicht in Kraft treten. Einen Vermittlungsausschuss zwischen Bundesrat und Bundesregierung gibt es nicht.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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