- DAZ.online
- News
- 26.08.2019
- Apotheke
- E-Rezept: Diese ...
„Vor-TI-Phase“
E-Rezept: Diese Rezepttypen gibt es zum Start
Und was geht nicht?
Nicht unterstützt werden anfangs bestimmte Sonderformen von Muster-16-Rezepeten, darunter Dauerverordnungen, Einzelimporte nach § 73 AMG, rosa Rezepte, die nicht zulasten der GKV, sondern zulasten anderer Kostenträger wie BG, Sozialamt oder der Postbeamtenkrankenkasse gehen, sowie Hilfsmittelrezepte. Letztere erfordern nämlich die Unterschrift des Patienten und das ist im ersten Schritt nicht vorgesehen. Auch T- und BtM-Rezepte werden erst einmal ausschließlich in traditioneller Form weiter existieren. Anfangs wird es zudem nicht möglich sein, dass Ärzte bei Verordnungen nachbessern. Wenn hier Bedarf ist, muss das Rezept deaktiviert und neu ausgestellt werden.
Mehr zum Thema
Besonderheit zweiteilige Verordnung
Eine Besonderheit bei der Abrechnung unterscheidet das E-Rezept maßgeblich von Papierrezept: Die vom Arzt ausgestellte E-Verordnung bleibt unverändert – im Gegensatz zu heute, wo es ein Formular gibt, auf das sowohl der Arzt als auch der Apotheker drucken, Bemerkungen schreiben und ihre Unterschrift setzen. Bei der E-Verordnung darf diese nämlich nicht verändert werden, sonst wird die elektronische Signatur ungültig. Deswegen erfolgt die Signatur des Apothekers auf einem zweiten Dokument, das unter derselben Rezept-ID abgelegt wird. Das Rechenzentrum fügt dann beide zur E-Abrechnung zusammen.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.