- DAZ.online
- News
- Politik
- ABDA fordert weitere ...
Apotheken-Stärkungsgesetz
ABDA fordert weitere Korrekturen an der Apothekenreform
Dienstleistungen, Wiederholungsrezept und Ausgabeautomaten
Auf Zuspruch trifft es, dass mit dem Kabinettsentwurf das Zuwendungsverbot in § 7 des Heilmittelwerbegesetzes ergänzt werden soll. Dieses soll künftig auch Verstöße gegen die preisrechtlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuchs V umfassen – dies sei sachgerecht, weil so auch weiterhin wettbewerbsrechtlich gegen Verstöße vorgegangen werden kann. Dass auch die Streichung der sogenannten Länderliste aus der Kabinettsvorlage verschwunden ist, ist ebenfalls ganz im Sinne der ABDA.
Mehr Geld für Dienstleistungen
Die neu formulierten Ausführungen der ABDA zu den neuen pharmazeutischen Dienstleistungen kommen zu demselben Ergebnis wie schon in der ersten Stellungnahme: Auch wenn die ABDA es begrüßt, dass die Dienstleistungen selbst konkretisiert wurden, müssten die Regelungen zu ihrer Finanzierung und den Geldflüssen nach wie vor präzisiert werden. So müsse etwa klargestellt werden, dass die Apotheken verpflichtet sind, den zusätzlichen Zuschlag hierfür an den Deutschen Apothekerverband abzuführen. Überdies seien die im Gesetzentwurf vorgesehenen 20 Cent pro Rx-Packung zu wenig – 43 Cent fordert die ABDA stattdessen. Zudem hält sie eine morbiditätsorientierte Dynamisierungsregelung für „zwingend notwendig“. Nicht zuletzt müssten die Dienstleistungen von der Umsatzbesteuerung ausgenommen werden.
Nichts mehr auszusetzen hat die ABDA an der Regelung zu Wiederholungsrezepten. Ihre Kritik, dass diese im Referentenentwurf Patienten mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen vorbehalten sein sollten, ist offenbar angekommen. Der Kabinettsentwurf spricht nur noch von der Notwendigkeit einer „kontinuierlichen Versorgung“.
Automatisierte Abgabestationen weiterhin in der Kritik
Nicht einverstanden ist die Standesorganisation dagegen mit der neuen Regelung zu automatisierten Ausgabestationen. Sie hatte schon zuvor gefordert, dass diese außerhalb des Versandhandels nicht nur auf bestimmte Fälle beschränkt sein sollten, sondern generell untersagt werden müssten. Es gebe dafür schlicht keinen Bedarf. Und es sollte daran festgehalten werden, dass der persönliche Kontakt ein maßgebliches Kennzeichen der Präsenzversorgung ist. Werde der Anregung nicht gefolgt, sollte man wenigstens dafür sorgen, dass die Beratung nicht regelhaft im Wege der Telekommunikation erbracht werden darf. Zudem kritisiert die ABDA die neu vorgesehene Ausnahmeregelung für den Versand. Dessen Ausgabestationen sollen nach dem jüngsten Entwurf nicht innerhalb der Betriebsräume der Versandapotheke liegen müssen und nicht vom Personal der Versandapotheke bestückt werden müssen. Diese Regelung, so betont die ABDA, sei geeignet, rechtswidrig betriebene Abgabeformen wie in Hüffenhardt sogar zu legitimieren.
Mehr zum Thema
Kommentar zur Apothekenreform
Schöne Worte mit Gefahrenpotenzial
ABDA gegen Abholfächer
Abholfächer: Ein Pluspunkt für die Vor-Ort-Apotheke?
Zudem plädiert die ABDA nach wie vor dafür, weitere aus ihrer Sicht unzulässige Formen der Arzneimittelabgabe zu verbieten. Im Blick hat sie dabei Kommissionsmodelle und andere Mischformen wie zum Beispiel die einstige deutsch-holländische Kooperation „Vorteil 24“. Unverändert ist auch ihre Forderung, die Regelungen zum Schutz der freien Wahl der Apotheke so auszugestalten, dass auch Dritte, die keine Apotheker, Ärzte oder Krankenkassen sind, keine Rezeptzuweisungen aus kommerziellen Interessen initiieren und organisieren dürfen.
1 Kommentar
Alle Erfolge
von Karl Friedrich Müller am 22.08.2019 um 8:47 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.