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GSAV noch immer nicht in Kraft
Verzögert ein Fehler bei der Import-Regelung das GSAV?
Der Bundesrat hat das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung bereits Ende Juni durchgewinkt. Eigentlich war Bundesgesundheitsminister Jens Spahn davon ausgegangen, dass es im Laufe des Julis in Kraft tritt. Doch auch im am heutigen Freitag veröffentlichten Bundesgesetzblatt ist es nicht zu finden. Ist ein redaktioneller Fehler Schuld? Und zwar einer, der ausgerechnet die bis zum Schluss hoch umstrittene Import-Regelung betrifft?
Bereits fünf Ausgaben des Bundesgesetzblattes sind veröffentlicht worden, seit der Bundesrat am 28. Juni abschließend über das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) beraten hat. Im Vorfeld war nicht ganz klar, ob das Plenum das Gesetz wird passieren lassen – unter anderem wegen der nach wie vor nicht abgeschafften Importförderklausel. Bekanntlich hat der Gesetzgeber die bisherige 15/15-Regelung gegen eine Austauschpflicht mit einer differenzierteren Preisstaffelung ausgewechselt. Das letzte Zugeständnis an die kritischen Länder war, dass Biologika und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung von der Import-Austauschverpflichtung ausgenommen sein sollen. Zudem sollen die Auswirkungen der neuen Import-Regelung bis Ende 2021 unter die Lupe genommen werden: Der Bundestag soll nach einem Bericht des GKV-Spitzenverbandes, den das Bundesgesundheitsministerium bewertet, entscheiden, ob die Regelung weiterhin notwendig ist.
Trotzdem hatte der Gesundheitsausschuss des Bundesrates dem Plenum empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Doch am Ende machte das Bundesgesundheitsministerium Prüfzusagen und die Ländervertreter beließen es dabei, einen Entschließungsantrag zur ebenfalls von ihnen kritisierten Neuregelung zur Hämophilieversorgung zu beschließen. Der Vermittlungsausschuss wurde nicht bemüht.
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Kaum beschlossen zeigte sich allerdings: Dem Gesetzgeber ist beim Aufschreiben des GSAV ein Fehler unterlaufen – ein ganz offensichtlich unbeabsichtigter. Im letzten Artikel des Gesetzes, der das Inkraftreten regelt, heißt es, dass „Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“ drei Jahre nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Die allermeisten anderen Regelungen werden bereits einen Tag nach der Verkündung wirksam.
Was heißt das nun? Hinter besagtem „Artikel 12 Nr. 8 a bb“ des Gesetzentwurfs steckt eine Neuerung im für die Apotheken relevanten § 129 Sozialgesetzbuch V. Und zwar gleich eine doppelte: Zunächst ist hier bestimmt, dass die Regelungen für preisgünstige Arzneimittel – also der Aut-idem-Austausch – auch für biotechnologisch herstellte Arzneimittel gelten soll, sprich: Biosimilars und ihr Original sollen auch auf Apothekenebene ausgetauscht werden können. Für diese Neuregelung war tatsächlich bereits im Regierungsentwurf eine Vorlaufzeit von drei Jahren vorgesehen – daher die entsprechende Regelung zum Inkrafttreten. Doch kurz bevor der Bundesrat über das Gesetz zu entscheiden hatte, hatte der Gesundheitsausschuss des Bundestages auch noch die Ausnahme für Biologika und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung von der Import-Austausch-Verpflichtung beschlossen – und im selben Absatz wie die zuvor genannte Regelung platziert. Artikel 12 Nr. 8 a bb) wurde also plötzlich länger – die Inkrafttretensregelung am Ende des Gesetzes blieb jedoch die gleiche wie im vorherigen Entwurf. Sie umfasst damit jetzt also auch eine Ausnahmeregelung, die eigentlich sofort und nicht um drei Jahre verzögert in Kraft treten sollte.
1 Kommentar
Nicht verwunderlich
von ratatosk am 05.08.2019 um 10:29 Uhr
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