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Apotheken-Stärkungsgesetz
BMG: Rabatte und Boni werden nicht grundsätzlich verboten!
Das am vergangenen Mittwoch beschlossene Apotheken-Stärkungsgesetz soll nach der Sommerpause erstmals im Bundestag besprochen werden. Bis dahin will das Bundesgesundheitsministerium das Vorhaben – das wegen des für das SGB V geplante Rx-Boni-Verbot stark kritisiert wird – auf EU-Ebene abstimmen. Gegenüber DAZ.online verteidigte eine Ministeriumssprecher das Gesetz nun. Rabatte würden dadurch nicht grundsätzlich verboten. Und: Die EU-Abstimmung entspreche nicht einem Notifizierungsverfahren.
Das Apotheken-Stärkungsgesetz ist derzeit in aller Munde. Immer mehr – auch überregionale – Publikumsmedien berichten über die Apothekenreform. Der Grundtenor in vielen Texten: Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) droht – ebenso wie seinem Kollegen im Verkehrsministerium Andreas Scheuer (CSU) – eine europarechtliche Pleite. Denn schon während der Erarbeitung des Gesetzentwurfes haben das Bundesjustizministerium und auch die EU-Kommission selbst europarechtliche Bedenken angeführt.
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Worum geht es? Die EU-Kommission drängt die Bundesrepublik – auch in einem Vertragsverletzungsverfahren – die im Arzneimittelgesetz (§78) festgelegten Rx-Festpreise für EU-Versandhändler zu streichen. In der Apothekenreform will Spahn dieser Bitte auch nachkommen – allerdings schafft er im SGB V ein neues Rx-Boni-Verbot, das für alle in- und ausländischen Apotheken und Versandhändler gilt – allerdings nur für GKV-Versicherte. Denn der PKV-Bereich wird vom SGB V nicht erfasst.
Selbst in der ABDA geht man davon aus, dass dieser Schachzug erneut vor dem EuGH landet. Umso wichtiger ist es, wie das BMG das „neue“ Rx-Boni-Verbot begründet. In der Begründung des Apotheken-Stärkungsgesetzes wird dazu ausführlich auf das Solidaritätsprinzip und das Sachleistungsprinzip in der GKV hingewiesen. Gegenüber DAZ.online stellte eine Ministeriumssprecherin nun aber klar, dass man bei der Bearbeitung des Entwurfes darauf geachtet habe, dass kein komplettes Rx-Boni-Verbot für die EU-Versender geschaffen wird. Wörtlich sagte die Sprecherin:
Um eine Vereinbarkeit mit Europarecht zu erreichen, wurden insbesondere die Ausführungen des EuGH aus dem Urteil vom 19. Oktober 2016 berücksichtigt. Bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfes wurde deshalb darauf geachtet, dass Rabatte und Boni von EU-Versandapotheken nicht grundsätzlich verboten sind. Für den Bereich der Arzneimittelversorgung im Rahmen des Sachleistungsprinzips der gesetzlichen Krankenversicherung, für den die Einhaltung des einheitlichen Apothekenabgabepreises essentiell ist, wurde geregelt, dass von diesem nicht durch Rabatte und Boni abgewichen werden darf.“
Gemeint ist damit wohl der PKV- und Selbstzahler-Bereich. Dass DocMorris & Co Privatversicherten künftig noch Rx-Boni anbieten dürfen, dient aus Sicht des Ministeriums also dazu, das Boni-Verbot für den GKV-Bereich zu rechtfertigen.
BMG: Kein richtiges Notifizierungsverfahren
Aber wie geht es nun weiter? Bei einer Pressekonferenz am vergangenen Mittwoch in Berlin kündigte Spahn an, dass sich die Bundesregierung jetzt „zeitnah“ mit der EU-Kommission in Verbindung setzen werde, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Diesen Zug musste Spahn offenbar den anderen Ministerien versprechen, um sein Gesetz überhaupt ins Kabinett einbringen zu können. Die BMG-Sprecherin erklärt den Hintergrund der anstehenden EU-Abstimmung so: „Es wurde zwischen den Ressorts vereinbart, dass sich Vertreter der Bundesregierung mit der Kommission über den Gesetzentwurf austauschen und die Ergebnisse dieses Austausches im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.“
Das BMG stellt aber auch klar: „Der Gesetzentwurf ist nicht nach Maßgabe der Binnenmarkttransparenzrichtlinie zu notifizieren.“ Bei der von Spahn beschriebenen Abstimmung handelt es sich also nicht um ein offizielles Notifizierungsverfahren.
Bei einem Notifizierungsverfahren bekommen alle EU-Mitgliedstaaten UND die EU-Kommission die Möglichkeit, ein Gesetz zu kommentieren. Ein solches Verfahren muss laut einer EU-Richtlinie durchgeführt werden, wenn einer der EU-Mitgliedstaaten bestimmte binnenmarktrelevante Gesetzesvorhaben in Angriff nimmt. Das EU-Notifizierungsverfahren hat streng festgelegte Abläufe. Je nach Art und Inhalt des geplanten Vorhabens kann sich die nationale Umsetzung eines Gesetzes durch das Notifizierungsverfahren um bis zu zwölf Monate verlängern.
Hier haben wir den genauen Ablauf eines EU-Notifizierungsverfahrens nochmals zusammengefasst.
5 Kommentare
APO-Stärkungsgesetz?
von Heiko Barz am 20.07.2019 um 11:56 Uhr
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Salami-Taktik ... oder Spä(h)nchen für ...
von Christian Timme am 19.07.2019 um 11:38 Uhr
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na schön
von Karl Friedrich Müller am 19.07.2019 um 11:33 Uhr
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.
von Anita Peter am 19.07.2019 um 8:00 Uhr
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Selbstzahler
von Dr. Benjamin Lieske am 19.07.2019 um 7:56 Uhr
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