- DAZ.online
- News
- Politik
- AKNR-Anwälte: „Das EU-...
DocMorris' Schadenersatz-Schlappe
AKNR-Anwälte: „Das EU-Recht steht einem Rx-Boni-Verbot nicht entgegen“
Das Landgericht Düsseldorf hat am gestrigen Mittwoch die millionenschwere Schadenersatzklage der niederländischen Versandapotheke DocMorris gegen die Apothekerkammer Nordrhein abgewiesen. Aus Sicht der Rechtsannwälte der AKNR, Dr. Morton Douglas und Dr. Anne Bongers-Gehlert, geht die Bedeutung der Entscheidung aber über den konkreten Rechtsstreit hinaus: Auch der Gesetzgeber sollte die Wertungen des Gerichts berücksichtigen und sich nicht von EU-Versendern in die Irre führen lassen.
Es war ein guter Tag für die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR): Man hatte am gestrigen Mittwoch noch nicht unbedingt mit einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf gerechnet. Doch es fiel – und zwar zugunsten der Kammer. Knapp 14 Millionen Euro zuzüglich Zinsen seit Oktober 2015 wollte DocMorris von der Körperschaft einfordern. Als Ersatz für den Schaden, der ihr durch den Vollzug diverser Rechtstitel entstanden sei, die die AKNR gegen den niederländischen Versender zwischen 2012 und 2016 erwirkt hatte. Stets ging es dabei um verschiedene Formen der Bonus-Gewährung. Mal wurde mit einem Bonus bis zu 15 Euro für einen „Arzneimittelcheck“ geworben, später wurden dafür sogar 20 Euro versprochen (Rezepteinreichung vorausgesetzt!), mal ging es um eine ADAC-Mitgliedschaft oder einen Hotelgutschein.
Mehr zum Thema
Landgericht Düsseldorf
DocMorris scheitert mit Schadenersatzklage gegen Apothekerkammer
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 meinte DocMorris, nun stehe fest, dass die Werbemaßnahmen zulässig gewesen und die Verbotsverfügungen daher zu Unrecht ergangen seien. Das sah das Landgericht anders. Dabei differenziert es in seinem Urteil auch zwischen den verschiedenen angeführten Verfügungen. So gibt es welche, die auch in der Hauptsache rechtskräftig entschieden wurden – sogar der Versuch einer Verfassungsbeschwerde von DocMorris scheiterte. An solche Entscheidungen sei auch das Gericht gebunden, das über einen Schadenersatzanspruch entscheide.
Dort, wo es nicht zu Hauptsache-Urteilen kam, ergebe sich die Berechtigung der Verfügung daraus, dass DocMorris mit seiner Werbung gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen habe. Im Urteil wird ausführlich dargelegt, warum das Heilmittelwerberecht hier zur Anwendung kommen kann und seine Auslegung auch nicht durch das EuGH-Urteil beeinflusst wird. Denn das Arzneimittelpreisrecht und das Heilmittelwerberecht haben unterschiedliche Schutzzwecke. Bei Ersterem geht es um die Sicherstellung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung, bei Letzterem um den Gesundheitsschutz: Patienten dürfen nicht durch das Inaussichtstellen von Vorteilen unsachlich beeinflusst werden.
Der EuGH selbst hatte den niederländischen Versandapotheken attestiert, nicht in gleichem Maße pharmazeutische Beratung anbieten zu können wie dies deutsche Marktteilnehmer könnten. Hieraus folgerte nun das Landgericht: Verbraucher müssen vor einer unsachlichen Beeinflussung geschützt werden, wenn sie durch das Inaussichtstellen geldwerter Vorteile davon abgehalten werden, die qualitativ hochwertigere Beratung in den deutschen Präsenzapotheken in Anspruch zu nehmen. Wer etwa mit 20 Euro für die Rezepteinlösung wirbt, kann sich nicht mehr darauf berufen, es handele sich um eine „geringwertige Kleinigkeit“, die nach dem Heilmittelwerbegesetz noch zulässig sein würde.
4 Kommentare
?
von Anita Peter am 19.07.2019 um 7:57 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Wahrung nationaler Kompetenzen anstelle von EuGH- Firlefanz ...
von Christian Timme am 19.07.2019 um 2:53 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
HWG Paragraf 7
von Hermann Eiken am 18.07.2019 um 23:40 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Boni Verbot
von Michael Zeimke am 18.07.2019 um 18:55 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.