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DocMorris' Schadenersatz-Schlappe
AKNR-Anwälte: „Das EU-Recht steht einem Rx-Boni-Verbot nicht entgegen“
Irreführende Parolen niederländischer Versandapotheken
Die Freiburger Rechtsanwälte Dr. Morton Douglas und Dr. Anne Bongers-Gehlert, die das Verfahren für die AKNR geführt haben, sind zufrieden: „Wir freuen uns, dass das Landgericht Düsseldorf unserer Auffassung vollumfänglich gefolgt ist. Insoweit wurde grundsätzlich festgestellt, dass in Verfahren, die durch ein rechtskräftiges Hauptsache-Urteil abgeschlossen wurden, keine Schadenersatzansprüche bestehen. Es wäre aus unserer Sicht auch nicht nachvollziehbar gewesen, wenn Verfahren, deren Ausgang sowohl vom BGH als auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurden, keine Rechtssicherheit entfalten würden“. Auch habe das Gericht mit deutlicher Klarheit hervorgehoben, dass die Gewährung von Boni unabhängig von der Entscheidung des EuGH rechtswidrig ist.
Aus Sicht der Anwälte geht die Bedeutung der Entscheidung aber über den konkreten Rechtsstreit hinaus: Die Wertungen des Gerichts, dass die Entscheidung des Verbrauchers, wo er sich die ihm verschriebenen Arzneimittel beschafft, nicht durch wirtschaftliche Vorteile unsachlich beeinflusst werden darf und ein Verbot von Wertreklame auch unter Berücksichtigung des europäischen Rechts zulässig ist, sollten auch der Gesetzgeber bei den nun abschließenden Verhandlungen über das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken berücksichtigen. Douglas betont: „Das europäische Recht steht weder einem Rx-Versandverbot noch einem Boni-Verbot entgegen – denn dies sind Entscheidungen, die von den Nationalstaaten zu treffen sind. Es ist nun an der Zeit, dass deutsche Gesundheitspolitiker energisch dafür eintreten, dass diese nationalen Kompetenzen gewahrt werden, anstatt sich von den Parolen der niederländischen Versandapotheken hinsichtlich der vermeintlichen Unvereinbarkeit solcher Regeln mit dem Europäischen Recht in die Irre führen zu lassen“.
Rechtsexpertin Sabine Wesser: Zurück zum Naturzustand?
Dass die Betreiber ausländischer Versandapotheken seit Jahren gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen, stellt im Übrigen auch die Kölner Apothekenrechtsexpertin Dr. Sabine Wesser in einem Aufsatz in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Arzneimittel & Recht“ heraus. Die Juristin legt ebenfalls schlüssig dar, dass dieses Recht anwendbar und das Zuwendungsverbot in § 7 HWG europarechtskonform ist. Die Norm sehe zwar nur für deutsche Apotheken eine Verschärfung durch das Arzneimittelpreisrecht vor, das bedeute aber nicht, dass das Heilmittelwerberecht keine Anwendung auf EU-Versender finde. Ihre diversen Boni-Angebote seien auch ohne die Preisbindung nicht mit § 7 HWG zu vereinbaren. Sie stellen nämlich weder eine geringwertige und damit zulässige Zuwendung dar – dafür dürften sie die Grenze von einem Euro nicht überschreiten – (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG), noch handele es sich um nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a HWG zulässige Barrabatte.
Für Wesser ist es unverständlich, dass die EU-Versender dennoch nicht belangt werden – ihnen gegenüber scheine für die Durchsetzung des für Arzneimittel geltenden Werberechts niemand verantworlich zu sein. „Kann es daran liegen, dass die ausländischen Versandapotheken von bundesweit, zum Teil sogar europaweit agierenden Kapitalgesellschaften getrieben werden, die mit großem Kapitaleinsatz den deutschen Makt zu erobern suchen?“, fragt sie in der A&R. Befinde man sich auf dem Weg zurück zum Naturzustand, in dem der Stärkere sich nimmt, was dem Schwächeren versagt bleibt? Diese Fragen bleiben derzeit noch offen.
4 Kommentare
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von Anita Peter am 19.07.2019 um 7:57 Uhr
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Wahrung nationaler Kompetenzen anstelle von EuGH- Firlefanz ...
von Christian Timme am 19.07.2019 um 2:53 Uhr
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HWG Paragraf 7
von Hermann Eiken am 18.07.2019 um 23:40 Uhr
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Boni Verbot
von Michael Zeimke am 18.07.2019 um 18:55 Uhr
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