Was, wenn keine ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung vorliegt?
Dann darf die Apotheke erst einmal nicht versorgen.
Die Sachlage ändert sich, wenn das Problem behoben werden kann. In § 7 des neuen Rahmenvertrags Absatz 2, 3 und 5 ist beschrieben, wie die Apotheke eine ordnungsgemäße Verordnung herbeiführen und somit versorgen kann.
- Einmal kann die Apotheken nach den Vorgaben der AMVV, der BtMVV und des § 6 des Rahmenvertrags die Verordnung korrigieren oder ergänzen oder korrigieren und ergänzen. In welchen Fällen man was darf, daran hat sich inhaltlich nichts geändert. Einziger Unterschied: Im alten Rahmenvertrag stand das in § 3, im neuen in § 6.
Wichtig: Aller Korrekturen und Ergänzungen müssen abgezeichnet werden.
- Ist eine Verordnung nicht eindeutig, muss zumindest in der Regelversorgung Rücksprache mit dem Arzt (für den Notdienst und die Akutversorgung gibt es Sonderregeln, siehe unten) gehalten werden. So will es § 7 Absatz 3 des neuen Rahmenvertrags. „Eindeutig“ heißt, erklärt der Rahmenvertrag, wenn ein verordnetes Fertigarzneimittel „unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist“. Nicht eindeutig ist eine Verordnung demnach zum Beispiel, weil eine Mengenangabe fehlt oder ein Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet ist. Diese Klarstellung dürfte eine Erleichterung für die Apotheke darstellen, weil kein neues Rezept erforderlich ist, sondern die Sache nach Rücksprache geklärt werden kann.
Wichtig: Korrekturen und Ergänzungen müssen vermerkt, die Rücksprache dokumentiert und von der Apotheke abgezeichnet werden.
Und: Wenn die Korrekturen beziehungsweise Ergänzungen und die Abgabe nicht am selben Tage erfolgen, muss das zusätzlich angegeben werden.
Was ist, wenn ein Rezept mit handschriftlichen Ergänzungen
in der Apotheke vorgelegt wird, die nicht vom Arzt abgezeichnet sind?
Änderungen und/oder Ergänzungen, die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 AMVV
betreffen und die nicht erkennbar vom Arzt abgezeichnet wurden, dürfen erst
nach Rücksprache beliefert werden. Die Rücksprache muss natürlich dokumentiert
werden: Ergebnis vermerken, abzeichnen. Falls das Rücksprache- vom Abgabedatum
abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.
3 Kommentare
Preisanker
von Slawai am 01.07.2019 um 21:32 Uhr
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ich warte immer noch darauf,
von Karl Friedrich Müller am 28.06.2019 um 10:56 Uhr
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Abgabe im Notdienst
von Sven Larisch am 28.06.2019 um 7:51 Uhr
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