Was ist, wenn man keine Rücksprache halten kann (zum Beispiel
im Notdienst)?
Der neue Rahmenvertrag unterscheidet explizit zwischen
Regel- und Akutversorgung – auch eine Neuerung. So gilt in der Regelversorgung die Faustregel:
„Irgendwas unklar (zum Beispiel N-Bezeichnung und Stückzahl widersprechen sich,
et cetera) – immer Rücksprache mit dem Arzt halten. Für Fälle, in denen das nicht
möglich ist, definiert der neue Rahmenvertrag, wie man vorzugehen hat (§ 17).
Ganz wichtig dabei: Auf dem Rezept muss Folgendes
dokumentiert werden
- Sonder-PZN und Vermerk „Akutversorgung“
- „Autogramm“ der Apotheke
- Um ganz sicher zu gehen: Von Verbandsseite wird empfohlen, zu
vermerken, dass keine Rücksprache mit dem Arzt möglich war
Und die §§ 10 bis 15 (Abgaberangfolge, Abweichung davon,
Wunscharzneimittel) gelten natürlich
trotzdem.
Was gibt es also nun für Sonderregelungen im Notdienst?
Stückzahl und N-Bezeichnung passen nicht zusammen: In diesen Fall schlägt die Stückzahl die
N-Bezeichnung.
Verordnung ohne N-Bezeichnung und ohne Stückzahl: Abgabe der
kleinsten vorrätigen Packung. Die darf allerdings nicht größer sein, als die
Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen, das definiert und im
Handel ist.
Ist also die Größe N1 definiert und im Handel, darf die
Apotheke maximal eine N1 abgeben. Maßgeblich ist aber nicht die kleinste im
Handel befindliche N1-Packung, sondern die kleinste in der Apotheke vorrätige.
Zum Beispiel verordnet ist: Antibiotikum 500 ohne weitere Angabe
N1-Bereich: 10 bis 16
- In der Apotheke sind vorrätig 10 und 15 Stück: Abgabe von 10 Stück
- In der Apotheke sind vorrätig nur 15 Stück: Abgabe von 15 Stück
Ist N1 gar nicht definiert oder definiert, aber nicht im Handel kann die kleinste vorrätige
Packung aus dem nächsten N-Bereich abgegeben werden.
Verordnung unter N-Bezeichnung, Packung nicht vorrätig:
Abgabe einer Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich. Ist die auch nicht
vorrätig, ist die kleinste normierte Packung abzugeben. Und wenn auch die nicht
vorrätig ist? Ist die kleinste vorrätige Packung abzugeben. Die darf aber nicht
größer sein, als die Obergrenze des verordneten N-Bereichs.
Dasselbe gilt, wenn der verordnete N-Bereich nicht definiert
ist.
Verordnung mit Stückzahl, Packung nicht vorrätig: Die
nächstkleinere, vorrätige Packung ist abzugeben.
Non-Rx: Wenn die verordnete Packungsgröße nicht vorrätig
ist, kann die nächstliegende Packungsgröße abgegeben werden, auch wenn sie
vielleicht größer ist als die verordnete.
Zum Beispiel eine Verordnung über Laxans 20 Stück, vorrätig
sind 40 und 100 Stück, Abgabe von 40 Stück.
Verordnungen größer als Nmax
- Abgabe der N3
- oder ein Vielfaches
von N3, aber nicht mehr als die verordnete Menge. Einen gesonderten Vermerk
braucht man nicht
- oder die nächstkleinere vorrätige Packung
3 Kommentare
Preisanker
von Slawai am 01.07.2019 um 21:32 Uhr
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ich warte immer noch darauf,
von Karl Friedrich Müller am 28.06.2019 um 10:56 Uhr
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Abgabe im Notdienst
von Sven Larisch am 28.06.2019 um 7:51 Uhr
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