- DAZ.online
- News
- Politik
- Spahn plant Aut-idem für...
Apotheken-Stärkungsgesetz
Spahn plant Aut-idem für Privatversicherte
Im überarbeiteten Entwurf für das Gesetz zur Stärkung der
Vor-Ort-Apotheken hat das Bundesgesundheitsministerium eine Forderung des
vergangenen Apothekertags aufgegriffen: Künftig soll es auch eine Aut-idem-Regelung für
Privatversicherte geben – verankert in der Apothekenbetriebsordnung.
Beim deutschen Apothekertag im vergangenen Oktober in München hat die Hauptversammlung einen Antrag verabschiedet, mit dem sie den Verordnungsgeber aufgefordert hat, „die rational nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung zwischen Kassen- und Privatrezepten hinsichtlich der Aut-idem-Regelung dahingehend zu korrigieren, dass auch bei Privatverordnungen statt des verordneten Arzneimittels ein in Wirkstoff und Dosierung gleiches Arzneimittel abgegeben werden darf, solange der Arzt dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat“.
Diesen Wunsch hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) offensichtlich erhört. Im derzeit kursierenden Entwurf für den Kabinettsentwurf zum Apotheken-Stärkungsgesetz (Stand 13. Juni 2019), der DAZ.online exklusiv vorliegt, ist an einigen Stellen nachgebessert worden – vor allem an der Regelung im § 129 SGB V, die künftig die Gleichpreisigkeit sichern soll.
Mehr zum Thema
Kabinettsentwurf zur Apothekenreform
BMG justiert GKV-Gleichpreisigkeit, PKV-Bereich weiter außen vor
Dafür soll das PKV-Aut-idem kommen: Im Rahmen der Arzneimittelversorgung von PKV-Versicherten, Beihilfeempfängern und Selbstzahlern wird die Möglichkeit geschaffen, verschriebene Arzneimittel gegen wirkstoffgleiche Arzneimittel zu ersetzen. Voraussetzung für den Austausch in der Apotheke soll sein, dass der Arzt diesen nicht ausgeschlossen hat und überdies der Patient einverstanden ist. Erklärtes Ziel: Die Neuregelung soll eine Begrenzung der Ausgabenentwicklung für Arzneimittel bewirken.
PKV: Rabatte auch beim EU-Versand
Konkret ist in § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung ein neuer Satz 2 vorgesehen. Er lautet:
Verschriebene Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, können durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden, das mit dem verschriebenen in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine pharmazeutisch geeignete vergleichbare Darreichungsform besitzt, sofern die verschreibende Person dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist.“
Herstellerrabatte auch beim grenzüberschreitenden Arzneimittelversand
Und noch eine weitere Änderung im vorläufigen Kabinettsentwurf
betrifft die Privatversicherungen. Dabei geht es um eine Klarstellung zum Herstellerabschlag. Im Gesetz
über Rabatte für Arzneimittel, das verschiedene Abschlagsregelungen aus dem
GKV-Bereich auf private Krankenversicherungen überträgt, wird klargestellt, dass pharmazeutische
Unternehmer den privaten Krankenversicherungsunternehmen und den Kostenträgern
für Beamte für verschreibungspflichtige Arzneimittel die Herstellerabschläge (§
130a SGB V) auch dann zu gewähren haben, wenn Arzneimittel von EU-Versandhändlern
nach Deutschland verbracht wurden.
Noch handelt es sich um den Entwurf eines Kabinettsentwurfs. Wie die Regelungen am Ende wirklich ausfallen, wird das weitere Gesetzgebungsverfahren zeigen.
--------------------------------------------------------------------------
Update 20. Juni, 17:40 Hinweis der Redaktion: In einer früheren Fassung hieß es in diesem Text, die Pauschale für den Notdienst und die BtM-Gebühr sollten nicht mehr angehoben werden, wie im Referentenenwurf noch vorgesehen. Dies ist nun doch geplant – allerdings nicht im Apotheken-Stärkungsgesetz, sondern über eine Extra-Verordnung des für die Arzneimittelpreisverordnung federführend zuständigen Bundeswirtschaftsministeriums.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.