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Urteilsgründe des Landgerichts Stendal
DocMorris als potenzieller Betrugs-Gehilfe
Unternehmerische Sorgfalt bleibt auf der Strecke
Dagegen hatte das Gericht kein Problem eine Unlauterkeit anzunehmen, weil das Vorgehen von DocMorris nicht der „unternehmerischen Sorgfalt“ entspricht. Dieser Begriff müsse zwar europarechtskonform ausgelegt werden – auch mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 zur Rx-Preisbindung. Doch auf die dortigen Ausführungen zu den Möglichkeiten einer EU-ausländischen Versandapotheke mit einer deutschen Apotheke konkurrieren zu können, kommt es nach Auffassung der Stendaler Richter nicht an. Sie verweisen erneut auf die eigene Aussage von DocMorris, dass die Rezeptkopie geeignet ist, den Privatversicherten zu veranlassen, den Vorteil nicht an seine Versicherung weiterzugeben. „Das Bestehen der Möglichkeit von Missbräuchen ist ausreichend, um einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt anzunehmen“, heißt es im Urteil.
Was den Antrag zur „kostenlosen“ Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel betrifft, nimmt das Gericht allerdings keinen Unterlassungsanspruch an – es liege nämlich kein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung vor. Hier gelte das EuGH-Urteil vom Oktober 2016, wonach eine solche Preisbindung europarechtlich unzulässig ist. Und für eine erneute Vorlage an den EuGH sieht das Gericht keine Veranlassung. Dafür habe der Kläger nichts konkretes dargetan.
Ebenfalls eher kurz fallen die Gründe zum personenübergreifenden Kundenkonto aus: Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Bundesdatenschutzgesetz sei die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur erlaubt, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Dies sei vorliegend nicht ausdrücklich geschehen.
Rechtskräftig ist das landgerichtliche Urteil nicht. Es dürfte nicht unwahrscheinlich sein, dass DocMorris Berufung einlegen wird.
1 Kommentar
wie ist die lage heute
von anton am 19.12.2019 um 21:52 Uhr
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