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Shingrix
Ergibt eine Gürtelrose-Impfung ohne vorherige Windpocken-Erkrankung Sinn?
Shingrix auch bei Immunsuppression
Im Gegensatz zur Gürtelrose-Impfung sieht die STIKO den Windpockenschutz bereits im ersten Lebensjahr vor (erste Impfung: 11 bis 14 Monate; zweite Impfung: 15 bis 23 Monate). Daten zur Wirksamkeit von Shingrix® bei Kindern gibt es nicht. Als Grund nennt GSK: „Gürtelrose ist eine schwerwiegende Erkrankung, die langandauernde quälende Schmerzen, Nervenlähmungen und visuelle Beeinträchtigung zur Folge haben kann und vor allem Erwachsene betrifft. Das Erkrankungsrisiko steigt mit zunehmendem Alter an. Mit zunehmendem Alter lässt die Funktion des Immunsystems nach.“
Allerdings testet GSK Shingrix® durchaus bei jüngeren Patienten (ab 18 Jahren), und zwar werden Studien mit Patienten mit soliden sowie hämatologischen Tumoren, mit hämatopoetischen Stammzell- und Nierentransplantationen sowie HIV-infizierten Menschen durchgeführt. Somit könnte in naher oder fernerer Zukunft auch eine Indikationserweiterung bei Shingrix® zu erwarten sein.
Im Gegensatz zu dem ebenfalls in Deutschalnd verfügbaren Lebendimpfstoff Zostavax gegen Herpes Zoster, darf Shingrix auch bei nicht-immunkompetenten Patienten eingesetzt werden, was insofern besonders wertvoll scheint, da diese in besonderem Maße gefährdet sind, eine Reaktivierug des Varicella-Zoster-Virus zu erleiden.
Shingrix wird Kassenleistung
Der G-BA entschied am 7. März 2019, die Impfung gegen Gürtelrose in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufzunehmen, jedoch nur für Personen ab 60 Jahren und für Personen ab 50 Jahre mit besonderer gesundheitlicher Gefährdung, wie: angeborene beziehungsweise erworbene Immundefizienz beziehungsweise Immunsuppression, HIV-Infektion, rheumatoide Arthritis, systemischer Lupus erythematodes, chronisch entzündliche Darmerkrankungen, chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale, chronische Niereninsuffizienz oder Diabetes mellitus. Der G-BA folgt damit den Empfehlungen der STIKO. Diese hatte sich im Dezember des vergangenen Jahres in ihrem Epidemiologischen Bulletin 50/2018 für einen Herpes-Zoster-Schutz mit einem Totimpfstoff ausgesprochen.
Nun hat das BMG zwei Monate Zeit, den G-BA-Entscheid zu prüfen, beanstandet das Ministerium diesen nicht, folgt die Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger und somit das Inkrafttreten der geänderten Schutzimpfungs-Richtlinie.
Den Weg hin zur Standardimpfung – zumindest für bestimmte Personengruppen – hatte der seit 2006 zugelassene und seit 2013 in Deutschland verfügbare Lebendimpfstoff Zostavax® nicht geschafft. Die Experten der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut erklärten noch 2017 im Epidemiologischen Bulletin 23/2017: „Die STIKO sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ab, die Impfung mit dem Herpes-zoster-Lebendimpfstoff als Standardimpfung zu empfehlen. Die Entscheidung basiert auf der systematischen Bewertung der vorhandenen Daten zu Wirksamkeit, Schutzdauer und Sicherheit des Impfstoffs und wird durch die Ergebnisse einer mathematischen Modellierung zur Abschätzung der zu erwartenden epidemiologischen Effekte bekräftigt.“
3 Kommentare
Impfabstand zur durchgemachten Zostererkrankung
von Dr. Förster am 22.10.2019 um 10:31 Uhr
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Primärimpfung?
von Martin Dreßler am 07.06.2019 um 12:27 Uhr
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Varizellen
von Jan Kleinmann am 28.05.2019 um 19:44 Uhr
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