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Retax-Quickie
Cannabis-Vaporizer auf Rezept: Was Apotheker wissen sollten
Medizinalhanf soll vom Patienten nicht geraucht,
sondern verdampft werden. Darüber sind sich Apotheker, Ärzte und Kassen einig. Viele Krankenkassen übernehmen die Kosten für den Vaporizer. Dass die entsprechenden Hilfsmittelverordnungen allerdings noch nicht in der Versorgungsroutine angekommen sind, zeigt ein aktueller Retaxfall des Deutschen Apotheken Portals.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten des sogenannten Cannabisgesetzes, wirft Medizinalhanf in der Apotheke immer noch viele Fragen auf. Als würden Lieferengpässe oder umständliche Identitätsprüfungen nicht genug Aufwand verursachen – auch Hilfsmittelverordnungen über Verdampfungsgeräte können den Apotheker vor Herausforderungen stellen. Und offenbar auch die eine oder andere Krankenkasse. Dies zeigt ein aktueller Fall aus dem Forum des Deutschen Apotheken Portals (DAP).
Therapeuten und Kassen: Dampfen, nicht rauchen
Verdampfungsgeräte, auch Vaporizer genannt, ermöglichen dem Patienten die verbrennungsfreie Inhalation von Cannabisblüten. Diese Anwendungsart ist deutlich schonender, als einen Joint zu rauchen. Außerdem funktioniert das Vaporisieren tabak- und nikotinfrei, weshalb es auch im Freizeitbereich z. B. bei Nichtrauchern beliebt ist. Außerdem lässt sich bei den Verdampfungsgeräten die Temperatur stufenlos regeln. Dies ist relevant, da sich die Zusammensetzung des Inhalats je nach Temperatur unterscheidet.
Zu medizinischen Zwecken sollen Cannabisblüten deshalb ausschließlich verdampft und nicht geraucht werden. Dies sehen auch einige gesetzliche Krankenkassen so: Ist eine Therapie mit Cannabisblüten erst einmal genehmigt, so besteht oft auch die Chance, dass die Kasse die Kosten für den Vaporizer übernimmt.
Notwendige Voraussetzung: Genehmigung der Blütentherapie
Geräte, die auch zur medizinischen Anwendung zugelassen sind, wie beispielsweise der tragbare Mighty medic® oder der stationäre Volcano medic® von Storz & Bickel kosten zwischen 300 und 600 Euro. Preisdiskussionen mit den Kostenträgern sind daher nicht auszuschließen.
Bevor man also servicebewusst das Gerät bestellt, empfiehlt es sich, bei Kassenpatienten auf folgende Punkte zu achten:
- Notwendige Voraussetzung für die Erstattung des Vaporizers ist, dass zuvor die Therapie mit Cannabisblüten genehmigt wurde.
- Bei einigen Krankenkassen ist in der Apothekensoftware zwar bereits eine Hilfsmittelpreisvereinbarung zu finden. Aber manche Kassen wollen dennoch vorab einen Kostenvoranschlag sehen, was in der EDV vermerkt ist.
- Die Genehmigung dieses Kostenvoranschlages ist abzuwarten.
Präqualifizierung ohne Produktgruppe?
In dem aktuellen Fall aus dem DAP-Forum hat das Mitglied all diese Schritte befolgt. Dennoch überraschte die Kasse bei ihrer Antwort auf den Kostenvoranschlag mit einem Präqualifizierungsvorbehalt:
Gern teilen wir Ihnen mit, dass wir vorbehaltlich des Vorliegens einer gültigen Präqualifizierung die berechnungsfähigen Kosten für folgendes Hilfsmittel übernehmen…“
Und hier beißt sich die Katze in den Schwanz. Denn die Präqualifizierung zur Hilfsmittelversorgung, die Apotheken entweder bei der Krankenkasse direkt oder bei einer zentralen Stelle beantragen, bezieht sich auf bestimmte Produktgruppen im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. Die Blütenverdampfer sind aber noch nicht in diesem Verzeichnis gelistet.
Im Zweifelsfall die Kasse anrufen
Auch in dem vorliegenden Fall hat die Kasse dem Verdampfungsgerät nur eine vorläufige Hilfsmittelnummer ohne den Bezug zu einer Produktgruppe vergeben. Eine Präqualifizierung für die Vaporizer-Versorgung ist demnach nicht möglich. Allerdings ist auch nicht auszuschließen, dass dies der Kasse nicht bewusst ist und solche Sätze durch „copy und paste“ in den Antwortschreiben landen.
Noch ist die Zahl der Verdampfer-Verordnungen überschaubar. Da die Zahl der Blütenrezepte steigt, könnte sich dies aber bald ändern. Bis die Vaporizer in der Routineversorgung angekommen sind, beziehungsweise einen Platz im Hilfsmitteverzeichnis gefunden haben, sollten Apotheker am besten zum Hörer greifen. Dies hat auch die Apotheke in dem DAP-Fall getan und die Zusicherung von der Kasse erhalten, dass die Genehmigung gültig ist und es zu keiner Retaxierung kommen wird.
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