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Retax-Quickie
Cannabis-Vaporizer auf Rezept: Was Apotheker wissen sollten
Präqualifizierung ohne Produktgruppe?
In dem aktuellen Fall aus dem DAP-Forum hat das Mitglied all diese Schritte befolgt. Dennoch überraschte die Kasse bei ihrer Antwort auf den Kostenvoranschlag mit einem Präqualifizierungsvorbehalt:
Gern teilen wir Ihnen mit, dass wir vorbehaltlich des Vorliegens einer gültigen Präqualifizierung die berechnungsfähigen Kosten für folgendes Hilfsmittel übernehmen…“
Und hier beißt sich die Katze in den Schwanz. Denn die Präqualifizierung zur Hilfsmittelversorgung, die Apotheken entweder bei der Krankenkasse direkt oder bei einer zentralen Stelle beantragen, bezieht sich auf bestimmte Produktgruppen im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. Die Blütenverdampfer sind aber noch nicht in diesem Verzeichnis gelistet.
Im Zweifelsfall die Kasse anrufen
Auch in dem vorliegenden Fall hat die Kasse dem Verdampfungsgerät nur eine vorläufige Hilfsmittelnummer ohne den Bezug zu einer Produktgruppe vergeben. Eine Präqualifizierung für die Vaporizer-Versorgung ist demnach nicht möglich. Allerdings ist auch nicht auszuschließen, dass dies der Kasse nicht bewusst ist und solche Sätze durch „copy und paste“ in den Antwortschreiben landen.
Noch ist die Zahl der Verdampfer-Verordnungen überschaubar. Da die Zahl der Blütenrezepte steigt, könnte sich dies aber bald ändern. Bis die Vaporizer in der Routineversorgung angekommen sind, beziehungsweise einen Platz im Hilfsmitteverzeichnis gefunden haben, sollten Apotheker am besten zum Hörer greifen. Dies hat auch die Apotheke in dem DAP-Fall getan und die Zusicherung von der Kasse erhalten, dass die Genehmigung gültig ist und es zu keiner Retaxierung kommen wird.
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