RA Morton Douglas zum Zuweisungsverbot-Urteildes BGH

Zuweisungsverbot: Schon wieder eine Lücke im Gesetz?

Berlin - 09.11.2018, 10:00 Uhr

EU-Versandapotheken dürfen für Applikationsarzneimittel, wie Spiralen, bei Ärzten in Deutschland werben und sie ihnen zur Anwendung
liefern – und das ohne Preisbindung. Der BGH hat das entschieden, die Urteilsgründe liegen nun vor. (Foto: Beate Panosch / stock.adobe.com)

EU-Versandapotheken dürfen für Applikationsarzneimittel, wie Spiralen, bei Ärzten in Deutschland werben und sie ihnen zur Anwendung liefern – und das ohne Preisbindung. Der BGH hat das entschieden, die Urteilsgründe liegen nun vor. (Foto: Beate Panosch / stock.adobe.com)


Eine EU-Versandapotheke kann für Applikationsarzneimittel, zum Beispiel Spiralen, bei Ärzten in Deutschland werben und sie ihnen zur Anwendung liefern – und das ohne Preisbindung. Dabei gilt für sie nicht einmal das apothekenrechtliche Zuweisungsverbot. Das entschied im vergangenen April der Bundesgerichtshof. Jetzt liegen die bemerkenswerten Urteilsgründe vor. Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas erläutert im Interview mit DAZ.online die wichtigsten Punkte des Urteils und warum es dennoch riskant für Ärzte ist, solche Angebote anzunehmen.

Ende April hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision gegen ein Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zurückgewiesen und damit Aufsehen erregt: Die Regelung im Apothekengesetz, die Absprachen zwischen Apotheke und Arzt verbietet, die die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben, soll für niederländische Versandapotheken nicht gelten.  Ein Signal, das Apothekern in Deutschland gar nicht gefallen konnte.

Worum ging es genau? Der Verband Sozialer Wettbewerb wollte der niederländischen Apotheke gerichtlich untersagen lassen, bei deutschen Gynäkologen mit einem „Informationsschreiben“ für den Bezug von Verhütungsmitteln zu werben, die Patientinnen selbst zahlen müssen, die aber nur in der Arztpraxis appliziert werden können – unter anderem Intrauterinpessare. Im ersten Absatz des Schreibens heißt es: „Sie möchten in Ihrer Praxis die Kosten für Ihre selbstzahlenden Patienten deutlich reduzieren? Dann beziehen Sie jetzt für Ihre Patienten Medikamente von den Originalherstellern aus der Apotheke Bad Neuschanz.“ Die bestellten Produkte konnten bei der Apotheke in den Niederlanden selbst, durch einen Logistikdienstleister oder durch einen sogenannten Apothekenboten abgeholt werden.

Während die erste Instanz noch zugunsten des Wettbewerbsvereins entschied und die Gefahr zu einem Verstoß gegen das Zuweisungsverbot in § 11 Apothekengesetz sah, kassierte dass OLG diese Entscheidung ein. Der OLG-Senat war übrigens derselbe, der die Rx-Preisbindung für niederländische Versandapotheken auf den Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gestellt und damit letztlich zu Fall gebracht hat. Nun liegen die schriftlichen Gründe des Urteils vor, mit dem der BGH die OLG-Entscheidung bestätigt hat. Auch hier ist anzumerken: Am Zuge war der I. Zivilsenat, der kurz nach dem EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 zur Rx-Preisbindung in einem anderen DocMorris-Verfahren („Freunde werben Freunde“) eine erneute Vorlage zum EuGH nicht ausschloss.

Doch was steckt nun in den jetzt veröffentlichten Gründen des BGH? Wir haben bei dem Freiburger Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen nachgefragt.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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