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Was wird aus den Prüfbitten von GMK und Landtag?
Gleichwohl sorgte gerade der Umstand, dass es durch das Apothekengesetz bundesrechtliche Vorgaben gibt – das Grundgesetz weist das Recht des Apothekenwesens dem Bund zu – für Probleme im Gesetzgebungsverfahren. Ob die Länder – die zweifellos für die Krankenhausorganisation zuständig sind – neben den bundesgesetzlichen Regelungen auch eigene Regelungen für die Einsetzung von Stationsapothekern treffen dürfen, ließ der federführende Gesundheitsausschuss trotz der kompetenzrechtlichen Bedenken am Ende offen. Er setzt darauf, einen rechtssicheren Kompromiss gefunden zu haben.
GMK: Kann der Bund unterstützende Regeln schaffen?
Aber könnte der Bund auch etwas tun, um für mehr Patientensicherheit und Arzneimitteltherapiesicherheit in deutschen Kliniken zu sorgen? Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK), in der alle Landesgesundheitsminister und -senatoren der Republik vertreten sind, hat im Sommer eine Prüfbitte an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) beschlossen: Es möge prüfen, „ob und wie die ländereigenen Regelungen durch Regelungen auf Bundesebene unterstützt werden können, insbesondere im Krankenhausbereich z.B. durch Regelungen zur Hinzuziehung von Apothekerinnen und Apothekern für das Medikationsmanagement im Rahmen der patientenindividuellen Arzneimitteltherapie auf den Stationen, durch die verbindliche Einrichtung von Arzneimittelkommissionen und durch die verbindliche Nutzung von Medikationsdatenbanken bei Polymedikation“.
Und auch der niedersächsische Landtag verabschiedete vergangene Woche in einem Entschließungsantrag eine Bitte an die Landesregierung, nämlich sich „auf Bundesebene dafür einzusetzen, Refinanzierungsmöglichkeiten von Stationsapothekerinnen und Stationsapothekern durch den Bund zu prüfen und im Sozialgesetzbuch V oder einer anderen Rechtsvorschrift zu verankern“.
DAZ.online wollte wissen, ob das BMG sich zu diesen Fragen bereits eine Meinung gebildet hat. Die Antwort fällt allerdings noch vage aus:
Ein dauerhafter Einsatz von Apothekerinnen / Apothekern auf den Stationen der Krankenhäuser ist bereits nach geltendem Recht möglich und wird in einigen Kliniken auch praktiziert. Er ist aber nicht bundesweit verpflichtend vorgeschrieben. Eine landesrechtliche Regelung im jeweiligen Krankenhausrecht, die auch regionalen Besonderheiten und einem etwaigen besonderen Handlungsbedarf Rechnung tragen könnte, ist möglicherweise vorzugswürdig. Eine entsprechende Verpflichtung oder ergänzende Regelungen im Apothekenrecht müssten vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Versorgungsstrukturen sorgfältig geprüft werden.
Diese Prüfung ist also offensichtlich noch nicht abgeschlossen. Ob sich nun zunächst andere Bundesländer Niedersachsens neues Krankenhausgesetz zum Vorbild nehmen, bleibt ebenfalls abzuwarten.
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