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Am 30. Oktober beginnt in Oldenburg der Strafprozess gegen den früheren Krankenpfleger Niels Högel, dem rund 100 Morde zur Last gelegt werden. Kurz zuvor will der niedersächsische Landtag sein neues Krankenhausgesetz verabschieden, um zu verdeutlichen, dass den Klinikmorden Konsequenzen folgen. Eine davon ist: Spätestens ab dem 1. Januar 2022 muss jedes Krankenhaus in Niedersachsen Stationsapotheker einsetzen. Vergangene Woche justierte der Gesundheitsausschuss die Regelung nochmals nach.
Am Mittwoch, den 24. Oktober steht im niedersächsischen Landtag die abschließende Beratung eines Gesetzentwurfs an, der unter anderem Stationsapotheker und Arzneimittelkommissionen in den Kliniken des Bundeslandes vorschreibt. Hintergrund ist die lange unentdeckt gebliebene Mordserie des Krankenpflegers Niels Högel in Oldenburg und Delmenhorst. Ihm wird vorgeworfen, Patienten verschiedene, jeweils nicht indizierte Medikamente, wie etwa Kaliumsalze, Sotalex (Wirkstoff Sotalol), Xylocain (Wirkstoff Lidocain) und Cordarex (Wirkstoff Amiodaron) verabreicht zu haben. Mittlerweile werden ihm 99 Morde zur Last gelegt. Angesichts der vielen Nebenkläger in diesem Verfahren hat das Gericht die Verhandlung in die Weser-Ems-Halle ausgelagert.
Ein steiniger Gesetzgebungs-Weg
Künftig soll die Arzneimittelgabe in den Kliniken besser
überwacht werden – nicht zuletzt durch Stationsapotheker. Dazu soll das
Krankenhausgesetz novelliert werden. In diesem Rahmen sind auch weitere
Regelungen gesehen, die für mehr Patientensicherheit sorgen sollen. Das hatte
schon die frühere rot-grüne Landesregierung so geplant und einen ersten Gesetzentwurf
vorgelegt. Nach der vorgezogenen Landtagswahl im Oktober 2017 verfolgte die
neue schwarz-rote Landesregierung das Vorhaben weiter. Sie legte aber nochmals
Hand an und präsentierte Mitte Mai einen überarbeiteten Entwurf. Nachdem die niedersächsische Krankenhausgesellschaft von Anfang an ihre Probleme mit der Stationsapotheker-Pflicht hatte, regte sich nun auch in der Apothekerschaft Widerstand. Wenn auch aus ganz anderen Gründen. Die Pharmazeuten waren nicht glücklich über die neuen
Formulierungen. Anders als noch bei Rot-Grün vorgesehen,
sollte es nun Sache der Klinik sein, Stationsapotheker einzusetzen und die
erforderliche Beratungsintensität festzulegen – und nicht die der
Krankenhausapotheke beziehungsweise der krankenhausversorgenden Apotheke.
Das widerspreche dem im
Apothekengesetz verankerten Prinzip der „Arzneimittelversorgung aus einer
Hand“, so die Kritik.
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Nach mehreren Beratungen im Gesundheitsausschuss und Erörterungen über verfassungsrechtliche Probleme mit dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) des Landtags liegt nun seit vergangenem Mittwoch eine nochmals nachgebesserte Version vor. Der Gesundheitsausschuss sowie die mitberatenden Ausschüsse empfehlen dem Landtag, die Empfehlungen anzunehmen.
Weiterbildung in Klinischer Pharmazie für Stationsapotheker Pflicht
Nach wie vor sieht der neue § 19 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) vor, dass in jedem Krankenhaus sicherzustellen ist, dass in ausreichender Zahl Apothekerinnen oder Apotheker als Beratungspersonen für die Stationen eingesetzt werden (Stationsapotheker). Genannt ist nun auch ein Datum: Spätestens ab dem 1. Januar 2022 muss es die Stationsapotheker flächendeckend in Niedersachsen geben. Das Krankenhaus bestimmt dabei anhand der Größe und der Fachrichtung der Stationen und der von ihnen erbrachten Leistungen, in welchem Umfang Stationsapotheker jeweils für die vorhandenen Fachrichtungen beratend tätig sein sollen.
Weiterhin werden in dem neuen Paragrafen die Aufgaben der Stationsapotheker beschrieben und es wird festgelegt, dass nur solche Personen zum Stationsapotheker bestimmt werden sollen, die eine Weiterbildung im Fachgebiet Klinische Pharmazie abgeschlossen oder bereits begonnen haben.
Ganz zum Schluss findet sich in § 19 NKHG noch ein Absatz, der im vorigen Entwurf fehlte: „Verfügt das Krankenhaus nicht über eine eigene Krankenhausapotheke, so soll die Sicherstellung der Aufgabe nach den Absätzen 1 und 2 im Vertrag nach § 14 Abs. 3 oder 4 des Apothekengesetzes mit der krankenhausversorgenden Apotheke geregelt werden“.
Damit wurde offenbar ein Kompromiss gefunden. Ob dieser angesichts des Vorbildcharakters der niedersächsischen Regelung auch für andere Länder bei den Apothekern ankommt, muss sich nun zeigen. Zunächst gilt es, die abschließende Abstimmung am morgigen Mittwoch im Landtag in Hannover abzuwarten. Die Zustimmung dürfte allerdings sicher sein. Im federführenden Gesundheitsausschuss stimmte neben SPD und CDU auch die AfD für die Neuregelungen, Grüne und FDP enthielten sich.
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