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Weiterbildung in Klinischer Pharmazie für Stationsapotheker Pflicht
Nach wie vor sieht der neue § 19 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) vor, dass in jedem Krankenhaus sicherzustellen ist, dass in ausreichender Zahl Apothekerinnen oder Apotheker als Beratungspersonen für die Stationen eingesetzt werden (Stationsapotheker). Genannt ist nun auch ein Datum: Spätestens ab dem 1. Januar 2022 muss es die Stationsapotheker flächendeckend in Niedersachsen geben. Das Krankenhaus bestimmt dabei anhand der Größe und der Fachrichtung der Stationen und der von ihnen erbrachten Leistungen, in welchem Umfang Stationsapotheker jeweils für die vorhandenen Fachrichtungen beratend tätig sein sollen.
Weiterhin werden in dem neuen Paragrafen die Aufgaben der Stationsapotheker beschrieben und es wird festgelegt, dass nur solche Personen zum Stationsapotheker bestimmt werden sollen, die eine Weiterbildung im Fachgebiet Klinische Pharmazie abgeschlossen oder bereits begonnen haben.
Ganz zum Schluss findet sich in § 19 NKHG noch ein Absatz, der im vorigen Entwurf fehlte: „Verfügt das Krankenhaus nicht über eine eigene Krankenhausapotheke, so soll die Sicherstellung der Aufgabe nach den Absätzen 1 und 2 im Vertrag nach § 14 Abs. 3 oder 4 des Apothekengesetzes mit der krankenhausversorgenden Apotheke geregelt werden“.
Damit wurde offenbar ein Kompromiss gefunden. Ob dieser angesichts des Vorbildcharakters der niedersächsischen Regelung auch für andere Länder bei den Apothekern ankommt, muss sich nun zeigen. Zunächst gilt es, die abschließende Abstimmung am morgigen Mittwoch im Landtag in Hannover abzuwarten. Die Zustimmung dürfte allerdings sicher sein. Im federführenden Gesundheitsausschuss stimmte neben SPD und CDU auch die AfD für die Neuregelungen, Grüne und FDP enthielten sich.
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